BGH: Verhandlungstermin am 30. August 2022 um 9:00 Uhr in Sachen X ZR 66/21, 84/21 und 3/22 (Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19)

05.08.2022

Nr. 119/2022 vom 05.08.2022

Der unter anderem für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt erneut über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschalreiseverträgen wegen Covid 19.

 

Sachverhalt:

 

In den drei Verfahren nimmt die jeweilige Klagepartei die jeweilige Beklagte auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise in Anspruch, nachdem sie vor Antritt der Reise wegen der Covid-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten ist. 

 

Im Verfahren X ZR 66/21 buchte die Klägerin im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. Juni 2020 zu einem Gesamtpreis von 1.599,84 Euro. Die Klägerin trat am 7. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 319,97 Euro. Die Beklagte berechnete weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt 999,89 Euro (85 % des Reisepreises, unter Abzug einer Gutschrift). Die Klägerin bezahlte diesen Betrag nicht. Die Flusskreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt.

 

Im Verfahren X ZR 84/21 buchte der Kläger im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum vom 5. bis 17. Juli 2020 für 3.541 Euro. Der Kläger trat am 3. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 709 Euro. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 886 Euro (25 % des Reisepreises) und belastete die Kreditkarte des Klägers um weitere 177 Euro. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts und im Reisezeitraum geschlossen. 

 

Im Verfahren X ZR 3/22 buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 für 8.305,10 Euro. Der Kläger trat am 31. März 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10. Juli 2020 abgesagt. 

 

Bisheriger Prozessverlauf:

 

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. 

 

In den beiden ersten Verfahren sind das Amtsgericht und das Landgericht jeweils zu dem Ergebnis gelangt, schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung hätten aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahr und (im zweiten Fall) aufgrund der bereits erfolgten Hotelschließung unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise hinreichend wahrscheinlich gemacht hätten. 

 

Im dritten Verfahren haben die Vorinstanzen offen gelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 vorlagen, und einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund der später erfolgten Absage der Reise bejaht. 

 

Vorinstanzen:

 

X ZR 66/21: 

 

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - Urteil vom 20. November 2020 - 12 C 1596/20

 

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 22. Juli 2021 -5 S 217/20

 

und

 

X ZR 84/21: 

 

Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 7. Januar 2021 - 27 C 37/20

 

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. September 2021 -32 S 31/21

 

und

 

X ZR 3/22: 

 

Amtsgericht Hersbruck - Urteil vom 21. Mai 2021 - 1 C 804/20

 

Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 17. Dezember 2021 -5 S 3127/20

 

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

 

§ 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn

 

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

(2) …

 

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

Karlsruhe, den 5. August 2022

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