BGH: Verhandlungstermin am 6. Juli 2021, 8.30 Uhr, Sitzungssaal E 101 - XI ZR 4/20 - (Wirksamkeit von Klauseln, die eine "Servicepauschale" zugunsten einer Bausparkasse vorsehen)

14.04.2021

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, die eine "Servicepauschale" zugunsten einer Bausparkasse vorsehen. 

Nr. 081/2021 vom 13.04.2021

Sachverhalt: 

 

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit folgender Klauseln, die zwei Tarifsysteme betreffen: 

 

a) "Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. 

 

Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung."

 

b) "Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. 

 

Die Servicepauschale in Höhe von 12 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung."

 

Prozessverlauf: 

 

Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern nachträglich einzubeziehen, sich auf die Klauseln zu berufen und aufgrund solcher Klauseln "Servicepauschalen" zu fordern und einzuziehen. Außerdem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Der XI. Zivilsenat wird über die Revision der Beklagten am 6. Juli 2021 verhandeln. 

 

Vorinstanzen: 

 

Landgericht Koblenz – Urteil vom 29. November 2018 – 16 O 133/17 

 

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 U 1/19 

 

Karlsruhe, den 13. April 2021

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