BGH: Verurteilung eines ehemaligen ukrainischen Abgeordneten wegen Untreue aufgehoben
Bundesgerichtshof
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim hat am 7. Juni 2004
nach 172 Verhandlungstagen den ehemaligen Abgeordneten des Obersten Rates
der Ukraine und Bankpräsidenten Z. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und zehn Monaten sowie den ukrainischen Unternehmer D.
wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Z. zur Tatzeit
im Juni 1995 Vorstandsvorsitzender der Gradobank in Kiew, die damit
beauftragt war, von der Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Entschädigungsleistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung zu
verwalten. Der Angeklagte D. war Gesellschafter und Präsident der
ukrainischen Gesellschaft Horda, zu deren Geschäftsgegenstand die
Modernisierung und Privatisierung der veralteten ukrainischen
Zementindustrie gehörte. Um an den dabei zu erwartenden Gewinnen
teilzuhaben, beteiligte sich die den Angeklagten gemeinsam gehörende
Centurion Ltd. als Kommanditistin an einem deutschen Zementunternehmen,
wobei ein Teilbetrag der Einlage in Höhe von 4 Mio. DM binnen neun Tagen zu
bezahlen war. Die Angeklagten verschafften der Centurion Ltd. das benötigte
Kapital, über das diese nicht verfügte, indem sie zum Schein einen
Darlehensvertrag zwischen der Gradobank und der Horda sowie einen
Kaufvertrag zwischen der Horda und der Centurion Ltd. abschlossen. Da in
der Folgezeit die erhofften Rückflüsse aus der Kommanditbeteiligung
ausblieben, wurde das Darlehen nicht zurückbezahlt.
Das Landgericht hat angenommen, der Gradobank sei mit der Überweisung der
Kreditsumme ein Vermögensschaden entstanden, weil wegen der Unwirksamkeit
des Darlehensvertrages ein Rückzahlungsanspruch nicht entstanden und dieser
durch die vereinbarten Sicherheiten nicht abgesichert gewesen sei.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben, weil die Wirtschaftsstrafkammer zu
Unrecht von der Unwirksamkeit des Darlehens- sowie des Sicherungsvertrages
ausgegangen ist und deshalb einen der Gradobank entstandenen
Vermögensschaden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Er hat deshalb die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die zunächst Gelegenheit zur Überprüfung
haben wird, ob auf die den Angeklagten zur Last liegende Tat noch deutsches
Strafrecht anwendbar ist.
Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 StR 403/05
LG Hildesheim 16 KLs 993b Js 59653/00 Entscheidung vom 7. Juni 2004
Karlsruhe, den 14. August 2006
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