BGH verwirft Revision einer privaten Altenpflegerin gegen Verurteilung wegen Habgier- und Heimtückemordes an 89-jähriger Frau aus München

20.09.2005

Bundesgerichtshof

Das Landgericht München I hat die jetzt 59-jährige Angeklagte M. G. wegen

Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere

der Schuld der Angeklagten festgestellt. Nach den getroffenen Feststellungen

betreute diese als private Altenpflegerin seit August des Jahres 2000 in

München eine 89-jährige Frau. Sie nutzte dabei ihre Vertrauensposition aus

und brauchte große Teile des Barver-mögens der älteren Dame auf. Im Oktober

2001 hatte diese die Angeklagte als Al-leinerbin eingesetzt, die danach am

baldigen Eintritt des Erbfalls interessiert war. Insbesondere wollte sie

sich so auch das Eigentum an der Wohnung der von ihr Ge-pflegten

verschaffen. Um zu verhindern, dass von Seiten der Bekannten der später

Getöteten auf eine Änderung ihrer testamentarischen Begünstigung gedrängt

wurde, schottete sie diese fast völlig von Außenkontakten ab, bewirkte einen

Wechsel des Hausarztes und spiegelte der neu beauftragten Hausärztin des

Opfers wahrheitswid-rig vor, diese leide an schweren Schmerzen. Die Ärztin

ließ sich von den medizini-schen Kenntnissen der ausgebildeten

Krankenschwester leiten, vertraute ihr und verordnete wie gewünscht ohne

eigenständige Untersuchung Schmerzmittel sowie verschiedene zentral dämpfend

wirkende Medikamente. Diese verabreichte die An-geklagte dem Opfer, das

dadurch in einen Verwirrtheitszustand geriet. Schließlich erreichte sie bei

der Ärztin, dass diese extrem starke opiathaltige Schmerzmittel ver-schrieb,

die sie überdosiert zuführte. Die Angeklagte hoffte, dass die von ihr

betreute ältere Frau nach Gabe dieser Arzneien versterben würde. Dabei

nutzte sie bei der Medikamentengabe das ihr entgegengebrachte Vertrauen

ihres Opfers aus, weshalb das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke

bejaht hat. Da die Angeklagte überdies von dem Motiv geleitet war,

möglichst schnell den Erbfall herbeizuführen, ist das Landgericht auch von

der Erfüllung des Mordmerkmals der Habgier ausge-gangen.

Entgegen der Erwartung der Angeklagten überlebte das Opfer zunächst die

medizi-nisch nicht indizierte und überdosierte Gabe der Medikamente knapp

drei Wochen. Nachdem auf Anregung einer Freundin des Opfers ein

Betreuungsverfahren für die-se eingeleitet war und eine Mitarbeiterin der

Betreuungsstelle erschien, fürchtete die Angeklagte die Entdeckung der von

ihr zu verantwortenden finanziellen Unregelmä-ßigkeiten im Hinblick auf das

Vermögen des Opfers, den Widerruf ihrer Erbeinset-zung und die "Enttarnung"

ihres Handelns. In der Nacht vom 16. auf den 17. No-vember 2001 tötete sie

deshalb das Opfer durch Verschließen der Atemöffnungen mit einer "weichen

Bedeckung". Unmittelbar zuvor hatte sie einen anderen Arzt um

„Sterbebegleitung“ für das Opfer gebeten. Dieser bescheinigte schließlich

einen na-türlichen Tod und übersah zahlreiche Punktblutungen im Gesicht des

Opfers.

Nachdem bei einer Obduktion Anhaltspunkte für ein „weiches Ersticken“

festgestellt worden waren und die Angeklagte zunächst vorläufig festgenommen

worden war, lehnte seinerzeit die Ermittlungsrichterin den Erlass eines

Haftbefehls ab. Erst im Jahre 2003 wurde sie in Untersuchungshaft genommen,

nachdem ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revision der

Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen.

Das Urteil ist damit rechtskräftig und die Angeklagte muss damit rechnen,

wegen der besonderen Schwere der Schuld die ausgesprochene Freiheitsstrafe

über einen Zeitraum von deutlich mehr als 15 Jahren verbüßen zu müssen.

Beschluss vom 8. September 2005 - 1 StR 323/05

LG München I - 1 Ks 128 Js 11 976/03

Karlsruhe, den 19. September 2005

Bundesgerichtshof

 

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