BGH: Wirksamkeit einer mietrechtlichen Quotenabgeltungsklausel – Entscheidung vertagt

27.01.2014

Der unter anderen für Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage der Wirksamkeit einer in einem Mietvertrag enthaltenen vorformulierten Quotenabgeltungsklausel zu entscheiden; auf deren Grundlage verlangt der Vermieter von dem Mieter, der weder während der gut dreijährigen Mietzeit noch bei Auszug Renovierungsarbeiten vorgenommen hatte, Zahlung eines Anteils der nach Beendigung des Mietverhältnisses anfallenden Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen.

In dieser Sache fand am 13. November 2013 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Heute hat der Senat beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; zu deren Vorbereitung hat der Senat den Parteien einen rechtlichen Hinweis gegeben. Die Parteien haben Gelegenheit, dazu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Danach wird ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen bestimmt werden.

* § 546 BGB

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Verhandlungstermin: 13. November 2013; Verkündungstermin: 22. Januar 2014 – VIII ZR 352/12

AG Pinneberg - Urteil vom 26. Januar 2012 – 82 C 67/11

LG Itzehoe - Urteil vom 28. September 2012 - 9 S 27/12

Karlsruhe, den 22. Januar 2014

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