BMF: Die Bundesregierung wird gegen den Beschluss der EU-Kommission vom 26. Januar 2011 betreffend die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG Klage erheben

11.03.2011

Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2011 entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt [Glossar] nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begünstigt die Sanierungsklausel selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz ist die Sanierungsklausel im Juli 2009 befristet eingeführt und im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes in eine unbefristete Maßnahme umgewandelt worden. Die Sanierungsklausel erlaubt Unternehmen, Verluste trotz Anteilseignerwechsel weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu verringern, wenn der Anteilseignerwechsel zum Zwecke der Sanierung erfolgt.

Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Sie wird deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erheben.

Eine solche Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission ist unionsrechtlich zwingend vorgegeben, insbesondere müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen Frist von 4 Monaten zurückgefordert und die gesetzlicheVorschrift aufgehoben werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Umsetzung des Kommissionsbeschlusses wurde daher an die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt.

Sollte die Bundesregierung mit ihrer Klage obsiegen, könnte die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden.

Nach der Entscheidung der Europäischen Kommission können nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage der Sanierungsklausel gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit von der Rückforderung ausgenommen sein, soweit der Steuervorteil 500.000 Euro [Glossar] nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum 1. Juli 2008 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war und alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen erfüllt sind.“

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