BMJ: Bundesrat billigt Reform des Seehandelsrechts

05.02.2013

Zum dem im Bundesrat behandelten Gesetz zur Reform des Seehandelsrecht erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Nachdem schon der Bundestag den Reformen einstimmig zugestimmt hat, freue ich mich, dass nach der unproblematischen Beratung durch den Bundesrat eine umfassende Reform des Seehandelsrechts nun in Kraft treten kann.

Das in intensiver Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Praxis zustande gekommene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts ist ein Meilenstein der heutigen Gesetzgebung. Das im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregelte Seehandelsrecht wurde vollständig neu gefasst, neu strukturiert, von unnötigem Ballast befreit und an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Damit wird ein systematisches, in sich geschlossenes, modernes und praxisgerechtes Regelungswerk geschaffen, von dem die maritime Wirtschaft zu Gunsten des Wirtschaftsstandorts Deutschland profitieren wird und das die Stellung von Passagieren bei Schiffsunfällen verbessert. In dieser tiefgreifenden Umarbeitung und Neugestaltung lebt eine Kodifikationsidee des deutschen Rechts wieder auf, aus der so wichtige deutsche Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch hervorgegangen sind. Dieser systematische Ansatz des „Law Made in Germany“ macht das deutsche Recht im In- und Ausland so attraktiv.

Zum Hintergrund:

Das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts regelt im Wesentlichen drei Bereiche: das Seehandelsrecht, das allgemeine Transportrecht und das Binnenschifffahrtsrecht. Im Mittelpunkt steht das im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregelte Seehandelsrecht, das vollständig neu gefasst wird. Das allgemeine Transportrecht und das Binnenschifffahrtsrecht werden in einigen Punkten modernisiert.

Seehandelsrecht

Soweit das Seehandelsrecht betroffen ist, sind vor allem folgende Neuerungen hervorzuheben:

• Veraltete Vorschriften wie die Partenreederei und das seerechtliche Verklarungsverfahren werden abgeschafft, die Regelungen über die Haverei sowie über den Kapitän werden deutlich gestrafft.

• Das Seefrachtrecht wird klarer strukturiert. Die allgemeinen Vorschriften über die Abwicklung der Beförderung werden an die Vorschriften im Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs über das Frachtgeschäft sowie an die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch angelehnt und damit einfacher handhabbar. Die auch weiterhin an dem Protokoll vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente („Visby-Regeln“) ausgerichteten Haftungsregelungen werden behutsam modernisiert. Insbesondere wird ein Haftungsausschluss für Feuer und für nautisches Verschulden nur noch dann anerkannt, wenn er vertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus wird erstmals die Verwendung elektronischer Konnossemente und Seefrachtbriefe ermöglicht.

• Die Bareboat Charter und die Zeitcharter werden erstmalig als eigenständige, vom Seefrachtvertrag zu unterscheidende Vertragstypen geregelt.

• Die Haftung des Beförderers für Schäden von Passagieren auf Seeschiffen wird in Anlehnung an die EG-Verordnung 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ausgestaltet; vorrangig kommt allerdings die seit dem 31. Dezember 2012 geltende EG-Verordnung zur Anwendung.

• Für den Arrest in Seeschiffe wird auf das Vorliegen eines Arrestgrundes verzichtet. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob ohne den Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Allgemeines Transportrecht Das allgemeine Transportrecht, nämlich das im Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs geregelte Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, wird vor allem in folgenden Punkten modernisiert:

• Die gesetzliche summenmäßige Beschränkung der Haftung des Absenders für Fehlinformationen wird beseitigt.

• Auf das Erfordernis der drucktechnischen Hervorhebung von Haftungshöchstbeträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den gesetzlichen Beträgen abweichen, wird verzichtet.

• Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird erleichtert, indem auch eine durch E-Mail übermittelte Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, als formgültige Erklärung anerkannt wird, die die Verjährung hemmt.

• Erstmalig wird die Verwendung eines elektronischen Frachtbriefs, Ladescheins oder Lagerscheins ermöglicht. Binnenschifffahrtsrecht Die für die Binnenschifffahrt maßgeblichen Regelungen werden in Einzelpunkten an das neue Seehandelsrecht angepasst. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

• Die im Binnenschifffahrtsgesetz enthaltenen Regelungen über die Haverei werden wie im Seehandelsrecht verschlankt und mit den seehandelsrechtlichen Regelungen verknüpft.

• In das Binnenschifffahrtsgesetz wird eine Regelung über Schiffsüberlassungsverträge aufgenommen, die auf die neuen seehandelsrechtlichen Regelungen über die Bareboat Charter und die Zeitcharter verweist.

• Die bereits im geltenden Binnenschifffahrtsgesetz enthaltene Verweisung auf die seehandelsrechtlichen Regelungen über die Personenbeförderung wird an die geänderten Regelungen im Handelsgesetzbuch angepasst.

• Die in die Zivilprozessordnung aufgenommene Regelung über den erleichterten Arrest in Schiffe gilt auch für den Arrest in Binnenschiffe.

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