BMJ: Entlastung für Unternehmen

03.12.2012

Zur Verabschiedung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzes zur Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) durch den Deutschen Bundestag erklärt Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Die vom Bundestag verabschiedete Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung von Unternehmen von bürokratischen Belastungen bei der Rechnungslegung und der Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das elektronische Handelsregister. Das Gesetz reduziert für Kleinstunternehmen den Umfang der Da¬ten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen erheblich.

Mit den Neuregelungen nutzt die Bundesregierung konsequent die Optionen, die die von der Bundesregierung immer unterstützte und im April 2012 dann auch in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie 2012/6 gewährt. Ziel der Bundesregierung war es im¬mer, den Kleinstkapitalgesellschaften die auf EU-Ebene vereinbarten Erleichterungen schnellstmöglich schnell zu Gute kommen zu lassen und gleichzeitig das Entlastungspotenzial für Unternehmen voll auszuschöpfen.

Die Neuregelungen werden für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Kleinstunternehmen müssen dann den Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen, sondern nur hinterlegen, wo er auf Anfrage Dritter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird.

In einem zweiten Schritt und unabhängig von diesem Gesetzgebungsvorhaben sollen noch in dieser Legislaturperiode gestaffelt nach der Größe des Unternehmens die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen in Zukunft deutlich zurückgeführt werden. Die insgesamt sehr erfolgreiche Offenlegung von Jahresabschlüssen soll modernisiert werden, so dass die Mindestordnungsgeldhöhe für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften substantiell abgesenkt und Ordnungsgelder nur bei schuldhafter Säumnis festgesetzt werden.

Zum Hintergrund:

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit auf Grund früheren EU-Rechts umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Das Gesetz nutzt die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Krei¬ses der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus. Davon werden alle Kleinstkapitalgesellschaf¬ten erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfol¬genden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Damit werden mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.

Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

• Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

• Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).

• Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung im Bereich der Rechnungslegung unverändert angenommen.

In einer Entschließung hat der Deutsche Bundestages hervor gehoben, dass das 2006 neu konzipierte Ordnungsgeldverfahren wegen versäumter Offenlegung der Rechnungslegungs¬unterlagen punktuell reformiert werden soll Bis 2006 waren Jahresabschlüsse bei den Registergerichten zu hinterlegen (sowie zum Teil im gedruckten Bundesanzeiger zu veröffentlichen), die auch die Überwachung der Offenlegung durchgeführt haben. Seit 2007 sind die Jahresabschlüsse elektronisch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundesamt für Justiz führt die Ordnungsgeldverfahren durch.

Der Entschließungsantrag fordert eine substanzielle Senkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften von gegenwärtig 2.500 Euro auf 500 Euro bzw. 1.000 Euro. Er fordert außerdem, im Gesetz ausdrücklich das Verschulden als Voraussetzung für ein Ordnungsgeld vorzusehen und ggf. Kriterien für das Verschulden zu regeln, eine Regelung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuführen, um unbillige Härten abzumildern sowie ein Verfahren einzuführen, das in Fällen divergierender Rechtsprechung zu grundsätzlichen Fragen des Ordnungsgeldverfahrens ermöglicht, eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Dies stärkt die Rechtssicherheit im Interesse der Beteiligten.

Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren, wobei eine Zustimmung der Ländervertretung nicht notwendig ist.

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