BMJ: Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz verbessert

03.08.2009

Bundesministerium der Justiz

Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Ge-setz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrü-cken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 4. August 2009 – anders als bisher – mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

„Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwer-bung. Bürgerinnen und Bürger können jetzt von den Verbesserungen im Verbraucherschutz durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen profitieren. Schwarzen Schafen in der Branche drohen empfindliche Sanktionen, wenn sie Verbraucherinnen und Verbraucher mit unerwünschten Anrufen behelligen und ein jeder kann sich besser gegen untergeschobene Verträge wehren!“ freut sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Telefonwerbung hatte sich in den letzten Jahren zu einem großen Ärgernis entwickelt. Bür-gerinnen und Bürger wurden mit Werbeanrufen überhäuft und in vielen Fällen auch mit unse-riösen Methoden zu Verträgen überredet, die sie gar nicht haben wollten. Über die bereits geltende Regelung, dass Telefonwerbung der Einwilligung der Verbraucher bedarf, haben sich viele Firmen einfach hinweggesetzt.

Ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher war geboten. Dieser wird nun-mehr mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen erreicht.

Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

• Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet wer-den. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wol-len. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

• Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unter-nehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu un-terdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

• Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu wi-derrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden - so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Wi-derrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf uner-laubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch im-mer.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt - abhängig von den Umständen des Einzelfal-les – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Mo-nat.

• Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kos-tenfallen im Internet, wird verbessert:

o Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im In-ternet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unter-nehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Tele-fon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.

Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertrags-schluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unter-schieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unter-nehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:

- Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Wider-rufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Be-denken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.

Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unter-nehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wert-ersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

- Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und über-redet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von ei-nem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin er-brachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstige-re Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

o Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrau-chers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auf-trag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Te-lefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu ei-nem Anbieterwechsel („Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern“). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bis-herigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und sei-nem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches „Schriftstück“ des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbrau-cher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).

Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.

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