BMJ: Vereinfachte Bilanzvorschriften entlasten Kleinstunternehmen

20.09.2012

Zu dem heute vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Bundesregierung entlastet die deutsche Wirtschaft durch Erleichterungen bei den Bilanzvorschriften. Kleinstkapitalgesellschaften unterliegen künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. Die Neuregelung soll schnell greifen. Die Erleichterung betrifft rund 500.000 Unternehmen und wird für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.

Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird durch das Gesetz erheblich reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die Entlastung war durch die erst im April in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie möglich geworden. Der Gesetzentwurf schafft für Unternehmen rasch Rechtssicherheit bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse. Die Erleichterung belegt, dass es die Bundesregierung mit dem Bürokratieabbau für Unternehmen ernst meint.

Zum Hintergrund:

Die EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für bestimmte Kleinstunternehmen Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen in der Rechnungslegung zu schaffen. Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll weiter reduziert werden. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den EU-Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungsund Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro und eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern. Insgesamt können mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

• Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

• Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).

• Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

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