Bundesfinanzhof: Zufluss eines Aufgeldes bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage

13.01.2006

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2005 I R 3/04 über

die steuerliche Behandlung von Aufgeldern bei der Ausgabe von Optionsanleihen

entschieden.

Die Klägerin, eine AG, hatte Schuldverschreibungen in Form von

Optionsanleihen ausgegeben, die innerhalb ihrer Laufzeit zu einem Bezug von

Aktien der AG zu einem bestimmten Kurs berechtigten. Dafür erhob sie jeweils

ein Aufgeld. Die Aufgelder stellte die AG gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 des

Handelsgesetzbuchs in die Kapitalrücklage ein und behandelte sie auch

steuerlich als (steuerfreie) Einlage. Dagegen erfasste das Finanzamt die

Aufgelder, soweit die Optionsrechte nicht ausgeübt worden waren, als

Betriebseinnahme. Dem folgte auch das Finanzgericht.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Die Aufgelder

seien (in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Rechtslage) mit ihrem

Zufluss auch steuerlich als Einlage und damit steuerfrei zu behandeln.

Dazu verweist der I. Senat darauf, dass die Leistung der Aufgelder ihre

Ursache im Gesellschaftsverhältnis finde. Die Inhaber von Optionsanleihen

hätten nämlich neben der Schuldverschreibung das Recht erworben, durch

einseitige Erklärung neue Anteile an der AG zu erwerben, das grundsätzlich

den (Alt-) Gesellschaftern der AG zustehe. Diese stellten das von ihren

Gesellschafterrechten abgespaltene Bezugsrecht bereit, überdies nähmen sie

durch die mit der Ausgabe von Optionen verbundene bedingte Kapitalerhöhung

eine mögliche Wertminderung ihre eigenen Gesellschafterrechte in Kauf. Beides

solle durch die Aufgelder ausgeglichen werden.

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