Bundesfinanzhof: Zur betrieblichen Veranlassung unfallbedingter Schadensersatzleistungen

13.01.2006

Bundesfinanzhof

Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie

entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher

betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer

betrieblichen Reise ereignet hat. Beruht die Reise als solche auf einer

doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von

untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber auf Grund der privaten

Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr

von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für

diese privat veranlassten Aufwendungen, das allerdings die betriebliche

Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.

Dies entschied der IV. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 1. Dezember

2005 IV R 26/04 in dem Fall eines Arztes, der zwei Passagiere auf eine Reise

mit einem gecharterten Privatflugzeug mitnahm, das er selbst und ein

Safety-Pilot flogen. Die Flugreise diente dem Besuch eines Ärztekongresses.

Die beiden Passagiere waren die Lehrer eines Kindes des Arztes, zugleich aber

auch dessen Patienten. Sie wollten am Ort des Kongresses eine Klassenfahrt

vorbereiten; einer der beiden hatte auch den Besuch seiner Mutter

beabsichtigt. Beim Absturz des Flugzeugs starben alle Insassen. Ein

ordentliches Gericht sprach den Hinterbliebenen der getöteten Fluggäste

Schadensersatzansprüche zu, die sich gegen die Witwe des Arztes als

Alleinerbin richteten. Diese machte die Zahlungen als Betriebsausgaben

geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, ließ aber die übrigen durch den Unfall

veranlassten Aufwendungen zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die dagegen

gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Aufwendungen für die beiden

gefälligkeitshalber mitgenommenen Passagiere seien privat veranlasst.

An die Feststellungen des Finanzgerichts, wonach der Arzt den Lehrkräften

einen persönlichen Gefallen habe erweisen wollen, sah sich der

Bundesfinanzhof gebunden. Das Finanzgericht hatte sich nicht davon überzeugen

können, dass auch die beiden Lehrer aus betrieblicher Veranlassung

mitgeflogen waren. Insoweit hatten die Hinterbliebenen des Arztes geltend

gemacht, die beiden Lehrer hätten auf der Fortbildungsveranstaltung als

Patienten vorgestellt werden sollen.

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