Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue

24.05.2006

Bundesgerichtshof

Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen, ist vom

Landge-richt Ingolstadt mit Urteil vom 4. Juli 2005 der Untreue in zwei

Fällen schuldig befun-den worden. Von einem weiteren Vorwurf der Untreue hat

das Landgericht den An-geklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete der örtliche

Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes im Jahr 2001/2002 in

Schrobenhausen eine Fahrzeug-halle. Nach einem - dem Angeklagten bekannten -

Beschluss des Finanz- und Per-sonalausschusses des Stadtrates Schrobenhausen

wollte die Stadt von den Ge-samtkosten des Bauvorhabens den

Erschließungskostenanteil von rund 108.000,-- DM tragen; eine weitergehende

Subventionierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf

dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten

aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des

Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Bayerischen Roten Kreuz mit,

dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und

beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung.

Von den hierfür seitens der Stadt gezahlten 21.624,33 € entfiel der

überwiegende Anteil, nämlich 16.213,98 €, nicht auf Erschließungskosten.

Der Angeklagte war kraft seines Amtes als Erster Bürgermeister zugleich

Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die in Schrobenhausen ein Altenheim

betreibt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm er im Mai 2003 an

einer privaten Ge-burtstagsfeier des Leiters des Altenheimes teil und

veranlasste, dass die Bewir-tungskosten in Höhe von 307,-- € der Stadt

Schrobenhausen in Rechnung gestellt wurden. Nachdem der Kämmerer der Stadt

sich der Weisung des Angeklagten wi-dersetzt hatte, den Betrag auszuzahlen,

erteilte der Angeklagte als Stiftungsvorstand Auszahlungsanordnungen, denen

zufolge die Bewirtungskosten aus Mitteln der Stif-tung beglichen wurden.

Das Landgericht hat den - aufgrund des Strafverfahrens vom Dienst

suspendierten - Angeklagten wegen der ersten, das Bauvorhaben betreffenden

Tat zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung

es zur Bewährung ausge-setzt hat. Wegen der zu Lasten der Stiftung

begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus

einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine

nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ge-bildet. Auch die

Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts verworfen.

Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 539/05

 

LG Ingolstadt - Entscheidung vom 4. Juli 2005 – 1 KLs 20 Js 15438/03

 

Karlsruhe, den 23. Mai 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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