Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue
Bundesgerichtshof
Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen, ist vom
Landge-richt Ingolstadt mit Urteil vom 4. Juli 2005 der Untreue in zwei
Fällen schuldig befun-den worden. Von einem weiteren Vorwurf der Untreue hat
das Landgericht den An-geklagten freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete der örtliche
Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes im Jahr 2001/2002 in
Schrobenhausen eine Fahrzeug-halle. Nach einem - dem Angeklagten bekannten -
Beschluss des Finanz- und Per-sonalausschusses des Stadtrates Schrobenhausen
wollte die Stadt von den Ge-samtkosten des Bauvorhabens den
Erschließungskostenanteil von rund 108.000,-- DM tragen; eine weitergehende
Subventionierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf
dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten
aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des
Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Bayerischen Roten Kreuz mit,
dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und
beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung.
Von den hierfür seitens der Stadt gezahlten 21.624,33 entfiel der
überwiegende Anteil, nämlich 16.213,98 , nicht auf Erschließungskosten.
Der Angeklagte war kraft seines Amtes als Erster Bürgermeister zugleich
Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die in Schrobenhausen ein Altenheim
betreibt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm er im Mai 2003 an
einer privaten Ge-burtstagsfeier des Leiters des Altenheimes teil und
veranlasste, dass die Bewir-tungskosten in Höhe von 307,-- der Stadt
Schrobenhausen in Rechnung gestellt wurden. Nachdem der Kämmerer der Stadt
sich der Weisung des Angeklagten wi-dersetzt hatte, den Betrag auszuzahlen,
erteilte der Angeklagte als Stiftungsvorstand Auszahlungsanordnungen, denen
zufolge die Bewirtungskosten aus Mitteln der Stif-tung beglichen wurden.
Das Landgericht hat den - aufgrund des Strafverfahrens vom Dienst
suspendierten - Angeklagten wegen der ersten, das Bauvorhaben betreffenden
Tat zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung
es zur Bewährung ausge-setzt hat. Wegen der zu Lasten der Stiftung
begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus
einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine
nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ge-bildet. Auch die
Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts verworfen.
Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 539/05
LG Ingolstadt - Entscheidung vom 4. Juli 2005 1 KLs 20 Js 15438/03
Karlsruhe, den 23. Mai 2006
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