Bundesgerichtshof entscheidet über die Pfändbarkeit eines Grabmals
Bundesgerichtshof
Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner
die Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und
aufzustellen. Den Preis von 1.105 blieben sie schuldig. Die Gläubigerin,
die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Bezahlung
vorbehalten hatte, erwirkte hin-sichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen
Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen
hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat
dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung bestätigt.
Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der
zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Pfändung des Grabmals zulässig ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus
§ 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände
der Pfändung nicht unter-worfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die
Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und
Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein
nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim
Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst
geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des
Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell
aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe
müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch
seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen
könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner
sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen
könnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu
behandeln.
Beschluss vom 20. Dezember 2005 VII ZB 48/05
LG Kassel Beschluss vom 13. Januar 2005 3 T 699/04
Karlsruhe, den 26. Januar 2006
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