Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im Mannesmann-Verfahren auf

23.12.2005

Bundesgerichtshof

Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr.

Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der früheren

Mannesmann AG sowie die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vorwurf der

Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und

das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Es muss daher über die Anklage-vorwürfe neu verhandelt und entschieden

werden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Mitglieder des

Aufsichts-ratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der

Mannesmann AG Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel kurz nach der

vereinbarten Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen

Vodafone, freiwillige Anerken-nungsprämien auszuschütten, und zwar an den

Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser in Höhe von ca. 16 Mio. € und an vier

weitere Vorstandsmitglieder in der Gesamthöhe von über 5 Mio. €. Diese

wurden im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit erbrach-ten Leistungen bei

der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes zusätzlich zu den

dienstvertraglichen Bezügen und Abfindungsansprüchen - beim Angeklagten Dr.

Esser in Höhe von ca. 15 Mio. € - gezahlt. Weiterhin entschied das Präsidium

unter Beteiligung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, dem früheren

Vor-standsvorsitzenden Prof. Dr. Funk ebenfalls eine freiwillige

Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden, wobei das Motiv allein

der Wunsch des Begünstigten war, wie die aktiven Vorstandsmitglieder eine

Anerkennungsprämie zu erhalten. Au-ßerdem beschloss das Präsidium mit den

Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. auf Vorschlag des Angeklagten

Prof. Dr. Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung der sogenannten

Alternativpension mit über 32 Mio. € abzufinden, ob-wohl sie erkannten, dass

diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würde.

Zu den Anerkennungsprämien hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die

Mit-glieder des Aufsichtsrats (Präsidiums) die Pflicht haben, sich auch bei

Entscheidun-gen über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern ausschließlich am

Unternehmensin-teresse zu orientieren. Diese Vermögensbetreuungspflicht

haben sie in der Über-nahmesituation durch die Bewilligung der

Sonderzahlungen im Sinne des Un-treuetatbestandes verletzt, weil diese der

Mannesmann AG keinen Vorteil brachten und die honorierten Leistungen bereits

durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten waren.

Keinen Bestand haben kann auch die Auffassung des Landgerichts, die

Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an

Prof. Dr. Funk ge-zahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren

Verbotsirrtum befunden. Denn die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen

Sonderzahlung in Millionenhöhe allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten

musste sich ihnen als offensichtlich auf-drängen.

Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden

aufgeho-ben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so

lückenhaft sind, dass nicht überprüft werden kann, ob die

Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unter-nehmerischen Ermessens

überschritten und deshalb die Mannesmann AG pflicht-widrig geschädigt haben.

Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2004 - XIV 5/03 (28 Js 159/00

Staatsanwaltschaft Düsseldorf)

 

Karlsruhe, den 21. Dezember 2005

Bundesgerichtshof

 

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