Bundesgerichtshof hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

04.02.2005

Bundesgerichtshof

Das Landgericht Leipzig hat einen Leitenden Verwaltungsdirektor wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung betraf im Schwerpunkt den Vorwurf, er habe für einen von ihm geleiteten Leipziger ABM-Stützpunkt (später: Betrieb für Beschäftigungsförderung – bfb) von einem mitange-klagten Bauunternehmer in den Jahren 1993 bis 1996 sechs Baumaschinen über-teuert angemietet und gekauft. Beide Angeklagte wurden von Vorwürfen der Beste-chung bzw. Bestechlichkeit freigesprochen, der Bauunternehmer auch vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und die Freisprüche bestätigt. Die zugrunde liegende Be-weiswürdigung des Landgerichts blieb insoweit unbeanstandet.

Hingegen hatte der in erster Instanz verurteilte Angeklagte mit seiner Revision weit-gehend Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat ihn in vier Fällen vom Vorwurf der Untreue freigesprochen; zwei weitere Fälle müssen neu geprüft werden. Der Schuldspruch wegen Untreue beruhte insoweit auf falschen rechtlichen Erwägungen des Landge-richts. Dieses hätte wegen der Vereinbarung einer Kaufoption unter Anrechnung sämtlicher Mietzahlungen nicht auf die überhöhten einzelnen Monatsmieten, sondern auf den schließlich gezahlten Gesamtpreis abstellen müssen. Insgesamt erfolgte der Erwerb von vier Maschinen zu marktangemessenen Preisen. In den übrigen zwei Fällen möglicherweise überteuert erworbener Maschinen wurde der Vorsatz des Angeklagten unzulänglich begründet. Lediglich in dem Fall mit der geringsten Scha-denshöhe (ca. 120,- DM) bleibt es bei einer Verurteilung wegen Untreue aufgrund ungenehmigten LKW-Einsatzes zu Privatzwecken.

Das Verfahren wird zu erneuter Prüfung der zwei Untreuevorwürfe wegen des Erwerbs überteuerter Maschinen und zur Strafzumessung in dem bestätigten Fall an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat aber deutlich gemacht, daß sich nach dem bisherigen langwierigen Verfahrensablauf und angesichts der gravierenden Reduzierung des Schuldvorwurfs eine Einstellung des Verfahrens anbieten kann.

Urteil vom 3. Februar 2005 – 5 StR 84/04 LG Leipzig - 900 Js 56086/97 11 KLs

 

Karlsruhe, den 3. Februar 2005

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