Bundesministerium der Finanzen: Systemische Risiken im Finanzsektor wirksam begrenzen – Bundesregierung beschließt Restrukturierungsgesetz

27.08.2010

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf eines Restrukturierungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll zum 31. Dezember 2010 in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen erklärt hierzu:

Die Erfahrungen in der jüngsten Finanzkrise haben gezeigt: Das bestehende gesetzliche Instrumentarium reicht nicht aus, um die Krise einer systemrelevanten Bank in geordneter Weise zu bewältigen. Dies schränkt den Handlungsspielraum in einer Notsituation deutlich ein. Zudem kann es zu Fehlanreizen im Finanzsektor kommen mit der möglichen Folge einer zu starken und gefährlichen Risikoorientierung.

Deshalb sollen die notwendigen gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen werden, um die Schieflage einer systemrelevanten Bank bewältigen zu können und in dieser Situation die Stabilität des Finanzsystems insgesamt zu gewährleisten – ohne zu Belastungen des Steuerzahlers zu führen.

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, ein besonderes Reorganisationsverfahren einzuführen, das systemrelevante Banken im Falle einer Sanierung und Reorganisation unterstützt. Wenn eine eigenverantwortliche Reorganisation nicht möglich ist, sollen Geschäftsbereiche von Banken, die eine starke Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems haben, auf eine „Brückenbank“ übertragen werden können. In Ergänzung hierzu werden die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Bankenaufsicht [Glossar] durch verstärkte Eingriffsrechte angepasst.

Der Gesetzentwurf ist integriert in die laufenden Überlegungen auf europäischer Ebene über einen gemeinsamen Rahmen zum Umgang mit systemrelevanten Banken, die sich in einer Schieflage befinden.

Damit für Maßnahmen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, wird ein Restrukturierungsfonds errichtet. Der Fonds wird durch Beiträge der Kreditwirtschaft finanziert und von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet.

Der Restrukturierungsfonds speist sich durch eine jährliche Abgabe aller Kreditinstitute in Deutschland. Die Höhe dieser Bankenabgabe richtet sich nach der Risikoausrichtung, dem Vernetzungsgrad und der Größe des jeweiligen Instituts. Die Bankenabgabe wird nicht als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sein.

Die Bankenabgabe reduziert den Anreiz für hochriskante Geschäftsaktivitäten und trägt somit zur Stabilität des Finanzsektors bei. Die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Bankenabgabe soll durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung konkretisiert werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierfür bereits einen Vorschlag erarbeitet (s. Schaukasten unten).

Bei einem außerordentlichen Mittelbedarf können zudem Sonderbeiträge erhoben werden. Reichen auch diese Sonderbeiträge nicht aus, kann der Bund für den Restrukturierungsfonds einen Kredit aufnehmen, der von den Banken zurückzuführen ist.

Vorgeschlagen wird eine einfache Formel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Grundlage zweier Komponenten:

* Summe der Passiva minus Eigenkapital [Glossar] minus Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (d.h. Einlagen von Nicht-Banken), belastet mit einem progressiven Tarif in drei Stufen (2, 3, 4 Basispunkte).

* Nominalvolumen der außerbilanziellen Derivate, belastet mit einem einheitlichen Tarif.

Grundsätzlich muss der Beitrag zumutbar sein, d.h. er kann nur erhoben werden, wenn das beitragspflichtige Institut leistungsfähig ist und einen Jahresüberschuss erzielt hat. Hat das Institut keinen Ertrag erzielt, wird ein Mindestbeitrag (5 % der „regulären“ Bankenabgabe) erhoben. Hierdurch wird eine Beteiligung der ertragsschwachen Institute sichergestellt, die in der Vergangenheit maßgeblich Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch genommen haben.

Zusätzlich wird mit dem vorliegenden Gesetz die Verantwortlichkeit der Organe von Aktiengesellschaften gestärkt. In Zukunft soll sichergestellt werden, dass die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Organe von Aktien-gesellschaften nicht durch zu kurze Verjährungsfristen behindert wird. Daher ist in dem Entwurf vorgesehen, dass die Verjährungsfrist für die Organhaftung bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind, auf 10 Jahre verlängert werden soll.

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