Bundesministerium der Justiz: Aktienrechtsnovelle führt Kontrolle der Vorstandsvergütung ein

28.06.2013

Zur 2. und 3. Lesung Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) (früher: der Aktienrechtsnovelle 2012) im deutschen Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Damit Vernunft und Maß bei der Bezahlung von Managern nicht verloren gehen, hat die Koalition eine Regelung zur Kontrolle der Vorstandsvergütung beschlossen, die vom Deutschen Bundestag jetzt verabschiedet wurde. Die Regelung gibt eine effektive und angemessene Antwort auf die übermäßige Vergütung von Vorstandsmitgliedern einzelner deutscher Aktiengesellschaften. Der Vorschlag ist ein ökonomisch sinnvoller und gleichzeitig wirkungsvoller Beitrag zur Vermeidung von Selbstbedienung in großen Publikumsgesellschaften. Die Regeln verpflichten den Aufsichtsrat zu einer verschärften Rechenschaft für sein Tun. Dafür wird der Hauptversammlung eine stärkere Kontrolle über die Tätigkeit des Aufsichtsrates zugewiesen. Die Hauptversammlung soll als Versammlung der Unternehmenseigentümer über das vom Aufsichtsrat entwickelte Vergütungssystem jährlich ein zwingendes Votum abgeben. Durch die Benennung einer konkreten Höhe maximal erzielbarer Einkünfte werden die abstrakten und oft schwer verständlichen Komponenten eines Vergütungssystems für die Aktionäre wie für die Öffentlichkeit greifbar und real. Mit der verbesserten Transparenz ist eine Billigung oder Missbilligung der Arbeit des Aufsichtsrats verbunden, während unverhältnismäßige und unsystematische Eingriffe in die Eigentümerrechte, in die Freiheit der Wirtschaft und in die bewährte Aufgabenteilung zwischen Aufsichtsrat und Hauptversammlung vermieden werden. Die Regelung wird erstmals für die nächste Hauptversammlungssaison in 2014 gelten.

Die Aktienrechtsnovelle zieht zudem die richtigen Lehren aus der Finanzkrise. Künftig sollen Aktiengesellschaften, insbesondere in Not geratene Kreditinstitute deutlich einfacher ihr Fremdkapital in Eigenkapital umwandeln können. Den Unternehmen wird dafür die Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegeben, bei denen nicht in Geld, sondern auch in Aktien zurückgezahlt werden kann.

Des Weiteren können die Unternehmen in Zukunft auch Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ausgeben. Das vereinfacht Kreditinstituten die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben. Das Gesetz reagiert aber auch auf die derzeitigen intensiven internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung (zuletzt G8 in Irland, FATF in Norwegen), ohne den Unternehmen zuviel Bürokratie aufzubürden. Die Inhaberaktie steht den nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften daher weiter als Alternative neben der Namensaktie zur Verfügung, wird aber an bestimmte die Transparenz der Besitzverhältnisse sicherstellende Voraussetzungen geknüpft. Das Gesetz ist ein weiterer Beitrag solider liberaler Wirtschaftspolitik.

Zum Hintergrund:

Mit der Regelung zur Vergütungsregelung wird das bisherige System verschärft und fortgeschrieben. Es handelt sich um einen sog. Say-on-pay – also eine billigende oder missbilligende Aussage der Anteilseigner zu dem vom Aufsichtsrat entwickelten Vergütungssystem (§ 120 Abs. 4 Aktiengesetz-neu). Stimmen die Eigentümer dem System nicht zu, darf der Aufsichtsrat es nicht anwenden, er muss das System anpassen. Selbstverständlich sind laufende Vorstandsverträge in ihrer Wirksamkeit nicht betroffen und ebenso soll in die Unternehmen auch nicht durch Anfechtungsklagen Unsicherheit hineingetragen werden. Die Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss ist daher nicht eröffnet.

Die Aktienrechtsnovelle 2013 lässt den Unternehmen auch künftig die Wahl zwischen beiden Aktienarten: Namens- und Inhaberaktie. Bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften war die Verwendung der Inhaberaktie unter dem Aspekt der Geldwäsche und Terrorfinanzierung international in die Kritik geraten. Zuletzt haben die G8-Staaten mit ihrem Aktionsplan von Lough Erne den Druck erheblich erhöht. Die Inhaberaktie ist bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften aber ohnehin wenig praktikabel. Diese Gesellschaften können künftig nur dann Inhaberaktien verwenden, wenn sie sie dann in Sammelurkunden verbriefen und dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Dies hilft insbesondere den im Freiverkehr gehandelten Aktiengesellschaften. Derzeit bestehen in Deutschland ca. 16.000 nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften, davon haben weit mehr als die Hälfte bereits heute Namensaktien. Bestehende nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien erhalten Bestandsschutz und müssen nichts ändern.

Ferner sieht das Gesetz Wandelschuldverschreibungen vor, bei denen der Schuldner (also die Aktiengesellschaft) das Wandlungsrecht hat. Bisher regelt das Aktiengesetz nur Wandelanleihen, bei denen der Gläubiger ein Wahlrecht hat, statt Darlehensrückzahlung in Geld Aktien zu beziehen. Künftig soll dies also auch den Gesellschaften ermöglicht werden, wenn das so vereinbart war. Diese „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ können gerade für Kreditinstitute in Krisensituation (bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder zur Abwendung einer Überschuldung) eine Rettung über eine Bilanzentlastung bieten. Mit der Novelle soll zudem die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch geschaffen werden. Nach geltendem Recht gibt es Aktien ohne Stimmrecht, die aber mit einem Dividendenvorzug ausgestattet sein müssen (Vorzugsaktien). Fällt die Dividendeausschüttung in einem Jahr aus, so haben die Vorzugsaktionäre einen zwingenden Nachzahlungsanspruch auf die ausgefallene Dividende im Folgejahr. Die nun vorgesehene Schaffung von Vorzugsaktien auch ohne einen solchen zwingenden Nachzahlungsanspruch ist gerade für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen Vorzugskapital, dass mit einem Nachzahlungsanspruch belastet ist, nicht auf das aufsichtsrechtlich verlangte Eigenkapital angerechnet werden kann.

Schließlich finden sich in dem Entwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen des Aktienrechts, die aufgetretene Rechtsunsicherheiten in der Unternehmenspraxis beenden und den mit rechtlichen Zweifelsfragen verbundenen Beratungs- und Absicherungsaufwand erheblich verringern. Dazu gehört etwa die Klarstellung, aufgrund welcher Rechtsgrundlage von den öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen. Das Gesetz wird voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft treten.

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