BVerfG: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl

03.02.2021

Pressemitteilung Nr. 11/2021 vom 2. Februar 2021

Beschluss vom 15. Dezember 2020
2 BvC 46/19

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen rügen angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien. In der Wahlprüfungsbeschwerde wird jedoch nicht hinreichend begründet, dass der Bundesgesetzgeber zu einer solchen paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts der politischen Parteien verpflichtet ist.

Darüber, ob eine solche gesetzliche Regelung zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, hatte der Senat daher nicht zu entscheiden.

Sachverhalt:

Bei der Bundestagswahl 2017 waren rund 51,5 % der Wahlberechtigten Frauen. Der weibliche Anteil an den Direktkandidaturen in den Wahlkreisen betrug demgegenüber nur 25,0 %, der Anteil an den jeweils ersten fünf Listenplätzen der Parteien 34,7 %. Nach dem Ergebnis der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 waren 218 der insgesamt 709 Bundestagsabgeordneten Frauen. Der Frauenanteil sank damit im Vergleich zur letzten Legislaturperiode von 36,3 % auf 30,7 %.

Die Beschwerdeführerinnen haben Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die nichtparitätische Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl durch die Parteien stelle einen erheblichen, auf die Mandatsverteilung und die Gültigkeit der Wahl durchschlagenden Wahlfehler dar. Sie führe zu einem Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgrundrecht und -gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG, das Grundrecht auf passive Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das geltende Wahlorganisationsrecht wirke sich zulasten von Frauen aus. Wegen ihrer hierdurch bedingten Unterrepräsentanz fehle es den Staatsbürgerinnen an gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme auf die Entscheidungen des Deutschen Bundestages.

Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch mit angegriffenem Beschluss vom 9. Mai 2019 zurückgewiesen. Der Einspruch sei jedenfalls unbegründet. Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung sähen keine paritätische Ausgestaltung der Wahlvorschläge vor. Zudem bestünden keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der geltenden Rechtslage.

Die Beschwerdeführerinnen haben gemäß Art. 41 Abs. 2 GG Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 erhoben.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit dem Bund über eine bestimmte Materie die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist, hat er grundsätzlich zwar die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung, Gesetze zu erlassen. Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können. Das Bestehen einer solchen Handlungspflicht ist im Falle der Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens substantiiert darzulegen. Außerdem ist dem Gesetzgeber, soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht besteht, bei der Wahrnehmung dieser Pflicht regelmäßig und insbesondere im Wahlrecht gemäß Art. 38 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine konkrete Handlungspflicht entnehmen, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt. Dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht auf eine bestimmte Maßnahme oder Regelung verdichtet ist, bedarf daher einer besonderen Begründung.

2. a) Die Beschwerdeführerinnen haben zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass der Gesetzgeber aufgrund der passiven Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gehalten ist, bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts Paritätsgesichtspunkten Rechnung zu tragen.

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenstehen müssen. Das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht könnte gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche. Dass sich vor diesem Hintergrund die paritätische Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts als Eingriff in das passive Wahlrecht darstellen könnte, wird nicht genügend erörtert. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verständnis der Wahlgleichheit in einem strengen und formalen Sinn findet nicht statt.

b) Ferner haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb das Demokratieprinzip eine paritätische Geschlechterverteilung im Deutschen Bundestag und eine entsprechende gesetzliche Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts gebietet.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. In der repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes wird die erforderliche demokratische Legitimation durch die Wahl der Volksvertretung vermittelt. Die gewählten Abgeordneten sind dabei nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Aufgrund des hieraus abgeleiteten Grundsatzes der Gesamtrepräsentation kommt es für die Vertretung des Volkes gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild des Elektorats darstellt. Dass der Grundsatz der Gesamtrepräsentation verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Demokratiemodelle mit dem Grundgesetz wird jedenfalls nicht deutlich, dass Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur „Spiegelung“ des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag zu entnehmen wäre.

c) Die Beschwerdeführerinnen zeigen auch nicht ausreichend auf, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gleichstellungsgebots des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zum Erlass von Paritätsgeboten im Wahlvorschlagsrecht verpflichtet ist. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich mit der Anwendbarkeit und dem Regelungsgehalt der Norm hinreichend auseinandergesetzt haben. Sie haben jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass der gesetzgeberische Handlungsspielraum zur Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG von Verfassungs wegen auf eine Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts verengt ist.

Bei der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags im Wahlvorschlagsrecht hat der Gesetzgeber gleichwertige Verfassungsgüter zu berücksichtigen und ihnen angemessene Geltung zu verschaffen. Hierzu zählen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und der Parteienfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich aber bereits nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit durch die von ihnen begehrten gesetzlichen Paritätsgebote in deren Schutzbereich eingegriffen würde. Auch wird von ihnen nicht hinreichend dargetan, dass der Gesetzgeber trotz der möglichen Eingriffe in die genannten Verfassungsgüter zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts verpflichtet ist. Sie lassen außer Betracht, dass von den staatlichen Organen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden ist, wie sie dem Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung tragen, und es bleibt offen, weshalb diesem Auftrag im Bundestagswahlrecht ausschließlich durch die Anordnung von Paritätsgeboten Rechnung getragen werden kann. Die Beschwerdeführerinnen vermögen eine Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine verfassungsrechtliche Pflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts und zu einer Überordnung des Gleichstellungsgebots gegenüber den Verfassungsgütern der Parteienfreiheit sowie der Gleichheit und Freiheit der Wahl nicht aufzuzeigen.

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