BVerfG: Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar

11.08.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsge mäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungs weise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbe steuergesetz (GewStG) betroffen sind.

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob der nach den zu beurteilenden Vorschriften prozentual be schränkte Abzug von Verlusten durch Verlustvortrag mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Gegenstand der Vorlage ist eine besondere Sachverhaltskonstellation, in der ein vom Bundesfinanzhof so bezeichneter „bilanzsteuerrechtlicher ‚Um kehreffekt‘“ zu einem erhöhten Verlustvortrag zur Körper schaftsteuer und zu einem höheren vortragsfähigen Gewerbe verlust bei einer bilanzierenden Kapitalgesellschaft führte, die diese in der Folgezeit nicht vollständig aufzehren konnte, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Senat hat entschieden, dass die Regelungen zur Mindestge winnbesteuerung insbesondere mit dem allgemeinen Gleich heitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Ein Verstoß gegen den vorliegend maßgeblichen Willkürmaßstab liegt nicht vor.

Sachverhalt:

Die zu beurteilenden Vorschriften regeln – seit dem Veranla gungs- beziehungsweise Erhebungszeitraum 2004 – den Abzug von Verlusten in Besteuerungsabschnitten, die auf die Verlust entstehung folgen. Das Gesetz spricht bei der Körperschaft steuer von Verlustvortrag, § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), und bei der Gewerbesteuer von der Kürzung von Fehlbeträgen, § 10a Sätze 1 und 2 GewStG.

Der Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer ist in der verfah rensgegenständlichen Fassung zeitlich nicht begrenzt, jedoch der Höhe nach beschränkt. Konkret ist der Verlustvortrag in einer Besteuerungsperiode bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro (sogenannter Sockelbetrag) vollständig möglich. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte diesen So ckelbetrag, ist ein Abzug vorgetragener Verluste jeweils nur in Höhe von weiteren 60 Prozent des diesen Betrag übersteigen den Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Der Abzug bestehen der Verlustvorträge wird damit zeitlich gestreckt. Infolge dieser „Vortragstechnik“ verbleibt trotz eines weiter vorhandenen Ver lustvortrags ein positives Einkommen, das der Besteuerung un terliegt. Es erfolgt damit eine „Mindestgewinnbesteuerung“. Eine entsprechende Regelung gilt für die Kürzung von Fehlbe trägen bei der Gewerbesteuer.

Mit Bericht vom 15. September 2011 veröffentlichte die beim Bundesministerium der Finanzen eingesetzte Facharbeits gruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ die Er gebnisse einer Evaluierung der Regelungen zur Verlustverrech nung – insbesondere des Verlustvortrags und der Mindestge winnbesteuerung.

Der Bundesfinanzhof begehrt die Entscheidung des Bundesver fassungsgerichts darüber, ob die zu beurteilenden Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das vorlegende Gericht halte zwar daran fest, dass die Mindest gewinnbesteuerung in ihrer „Grundkonzeption“ – einer zeitli chen Streckung des Verlustvortrags – nicht gegen Verfassungs recht verstoße. Es sei jedoch davon überzeugt, dass die verfah rensgegenständlichen Vorschriften den „Kernbereich“ einer Ausgleichsfähigkeit von Verlusten dann verletzten, wenn – wie in dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bezie hungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Ge winn der Mindestbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zu komme, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen und eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung auszulösen. Der Ausgangsfall sei dadurch gekennzeichnet, dass Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund beruhten und sich der Höhe nach entsprächen. Der Ertrag erscheine als zeitverschobe ner actus contrarius zum Aufwand. Derartige in der Besteue rungspraxis der Auflösung von Kapitalgesellschaften häufig auftretende „bilanzsteuerrechtliche ‚Umkehreffekte‘“ hätten weder einen entsprechenden Liquiditätszufluss noch einen Zu wachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit zur Folge.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zur Entscheidung vorgelegten Regelungen verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen.

Dabei ist über die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Fallkonstel lation des Eintritts eines „Definitiveffekts“ im Zusammentreffen mit einem „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekt‘“ hinaus die Vorfrage zu prüfen, ob die Vorschriften der Mindestgewinnbe steuerung in ihrer „Grundkonzeption“, die auf eine bloße zeitli che Streckung des Verlustvortrags ausgerichtet ist, mit der Ver fassung in Einklang stehen.

A. Die vorgelegten Regelungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

I. Soweit die zu beurteilenden Vorschriften bei Überschreiten des Sockelbetrags von einer Million Euro (sog. Mittelstandskom ponente) den Abzug vorgetragener Verluste pro Besteuerungs zeitraum auf 60 Prozent des Restbetrags beschränken, bewir ken sie eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen abhän gig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungs weise des maßgebenden Gewerbeertrags. Bei einem Gesamt betrag der Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags führen die zu beurteilenden Vorschriften indes zu einer formalen Gleichbe handlung sämtlicher Körperschaftsteuersubjekte beziehungs weise Gewerbebetriebe, also auch solcher Steuersubjekte, die nicht fortbestehen, sondern deren zivil- und steuerrechtliche Existenz infolge von Liquidation oder Insolvenz beendet wird. Ob dies eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstellt, kann offenbleiben, weil eine solche Gleichbehand lung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

II. Die durch die zu beurteilenden Vorschriften bewirkten (Un-)Gleichbehandlungen sind am Willkürmaßstab zu messen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ent wickelten Kriterien führen vorliegend nicht zu einer Verschärfung des verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsmaß stabs hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung in der sogenannten „Grundkonzeption“ bewirkte Ungleichbe handlung wie auch die formale Gleichbehandlung in der beson deren Sachverhaltskonstellation eines „Definitiveffekts“ nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ sind nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfer tigt.

1. a) Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung infolge der Begrenzung des Verlustvortrags der Höhe nach in der „Grund konzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung wird durch den sachlichen Grund kontinuierlicher und gegenwartsnaher Be steuerung als besonderem Fiskalzweck getragen. Die Mindest gewinnbesteuerung ist darauf gerichtet, jedenfalls einen ge wissen Zugriff des Staates auf gegenwärtige Unternehmensge winne zu gewährleisten, indem Altverluste nicht unbeschränkt in Ansatz gebracht werden können. Damit ist dem Gesetzgeber durch Sicherstellung einer positiven Bemessungsgrundlage da ran gelegen, das Steueraufkommen „beständig zu machen“.

Die Zwecksetzung der zu beurteilenden Vorschriften geht über den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerzielung be ziehungsweise Einnahmenerhöhung hinaus. Die Mindestge winnbesteuerung zielt primär darauf, trotz bestehender Ver luste aus vorangegangenen Besteuerungsabschnitten eine po sitive Bemessungsgrundlage verfügbar zu machen und damit die Steuereinnahmen zu verstetigen. Die Steuerzahllast des ein zelnen Steuerpflichtigen wird im Zeitverlauf insgesamt aber nicht betragsmäßig erhöht, sondern die Bemessungsgrundlage abweichend über die Veranlagungszeiträume verteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch eine Streckung des Verlustvortrags „auf Dauer eine Verstetigung der Staatseinnahmen zu gewährleisten“, evident neben der Sa che liegt. So kann dem Evaluierungsbericht der Facharbeits gruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ ent nommen werden, dass für die Jahre 2004 bis 2008 speziell in Fällen hoher Verlustvorträge einzelner Körperschaftsteuer subjekte die Mindestgewinnbesteuerung zu einem (temporär) höheren und damit verstetigten Steueraufkommen geführt hat.

b) Die „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung ge nügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an typi sierende Regelungen.

aa) Der Gesetzgeber geht – gerade bei „ewig lebensfähigen“ ju ristischen Personen – zunächst vertretbar davon aus, dass Ver luste vergangener Besteuerungsperioden im Laufe der Zeit grundsätzlich abgetragen werden können. Die in der gesetzli chen Verankerung eines Sockelbetrags des Verlustvortrags in Höhe von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) zum Ausdruck kommende Anknüpfung an „große“ Unterneh men liegt ebenfalls nicht außerhalb des gesetzgeberischen Ein schätzungs- und Gestaltungsspielraums und folgt mit Blick auf den durch eine kontinuierliche und gegenwartsnahe Besteue rung zu verwirklichenden Verstetigungszweck keinem atypi schen Fall als Leitbild. Ebenso wenig liegt die gewählte Höhe der gesetzlichen Parameter (Sockelbetrag kombiniert mit ei nem Abzugsprozentsatz) evident neben der Sache. Weiter durfte sich der Gesetzgeber bei der Auswahl und der Ausgestal tung (Höhe) der typisierenden Merkmale auf eine möglichst hohe Praktikabilität und Einfachheit der Vorschriften als sekun dären Regelungszweck stützen. Dass die zu beurteilenden Vor schriften praktisch „einfach handhabbar“ sind und der feste So ckelbetrag durch die Nichterfassung kleiner und mittlerer Unter nehmen dazu beitragen kann, die Rechtsanwendung zu verein fachen, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

bb) Der aus der typisierenden Regelung der Mindestgewinnbe steuerung resultierende Nachteil, dass Verlustvorträge über die Zeit mangels ausreichender positiver Einkünfte nicht vollständig aufgezehrt werden können und gegebenenfalls endgültig un genutzt wegfallen („Definitiveffekt“), steht in einem vertretba ren Verhältnis zu dem mit der Regelung primär verfolgten Ziel kontinuierlicher, gegenwartsnaher Besteuerung.

Der Steuerpflichtige trägt zwar das Risiko, ob er über einen hin reichenden Zeitraum tätig sein wird und innerhalb dessen kon tinuierlich Gewinne erwirtschaftet, um vorhandene Verluste sukzessive in Ansatz bringen zu können. Ein solches allgemeines Risiko ist indes keine Besonderheit der genannten Vorschriften und hebt sich letztlich kaum von dem sogenannten Unterneh merrisiko ab. Auch soweit die zu beurteilenden Vorschriften – als Folge der Streckung des Verlustvortrags auf der Zeitachse – den wirtschaftlichen „Wertverlust“ bei Wegfall von Verlustvorträgen infolge eines „Definitiveffekts“ erhöhen, hat der Gesetzgeber mit Blick auf das angestrebte Reglungsziel die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis nicht überschritten. Ein Wegfall von Verlustvorträgen ist in den verfahrensgegenständ lichen Vorschriften nicht als Rechtsfolge vorgesehen, sondern resultiert unmittelbar (erst) aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen.

2. Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bewirkte formale Gleichbehandlung in der vom Bundesfinanz hof vorgelegten besonderen Sachverhaltskonstellation eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen („Definitiveffekt“) nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ überschreitet die Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetz gebers nicht.

Der Gesetzgeber war bei seiner Typisierungsentscheidung nicht von Verfassungs wegen gehalten, die seitens des vorlegenden Gerichts aufgegriffenen besonders gelagerten Fälle eines „Defi nitiveffekts“ nach „bilanzsteuerrechtlichem ‚Umkehreffekt‘“ durch eine Härteklausel abzumildern und damit zu privilegie ren.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in diesen atypischen Fällen für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären. Die Konzeption des Verlustvor trags ist nicht auf eine Kompensation einzelner Geschäftsvor fälle, sondern auf die Saldierung aggregierter (vorgetragener) Verluste mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte der lau fenden Periode angelegt. Gerade diese „Ursachenneutralität“ des Verlustvortrags, die durch die Mindestgewinnbesteuerung unberührt bleibt, hat zur Folge, dass sich die besondere Sach verhaltskonstellation des Ausgangsverfahrens nicht als ohne Schwierigkeiten gesetzlich regelungsfähig und damit als ohne Weiteres vermeidbar erweist.

b) Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestge winnbesteuerung stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten infolge der formalen Gleich behandlung von Körperschaftsteuersubjekten und Gewerbebe trieben, bei denen es nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtli chen ‚Umkehreffekts‘“ zu einem (teilweisen) Wegfall von Verlustvorträgen oder vortragsfähigen Gewerbeverlusten in folge einer Beendigung der Steuerpflicht kommt.

Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksich tigen: Zunächst bewirkt die Mindestgewinnbesteuerung selbst nicht den Wegfall von Verlustvorträgen. Weiter sehen das Kör perschaftsteuerrecht und diesem folgend das Gewerbesteuer recht besondere Vorschriften der Liquidationsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften vor und schließlich lässt das allgemeine Verfahrensrecht die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall zu. Es ist – unter Heranziehung der genannten As pekte – nicht ersichtlich, dass die vorliegend zu beurteilende Sonderkonstellation mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen beträfe und das Ausmaß der Gleich behandlung nicht gering bliebe.

Bei der vorzunehmenden Evidenzkontrolle ist nicht erkennbar, dass durch die typisierende Gleichbehandlung in der im Vorla gebeschluss beschriebenen Sachverhaltskonstellation eintre tende Härten mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Körperschaftsteuersubjekten beziehungsweise Gesellschaften beträfen und das (qualitative) Ausmaß mehr als nur gering ein zuschätzen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der „Definitiveffekt“ eintritt, ein Verlustabzug in Höhe von 60 Prozent des eine Million Euro über steigenden Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags erfolgt. Das allgemeine Risiko der nicht vollständigen Verlustnutzung realisiert sich auch in der besonderen Konstellation des Ausgangsverfahrens nur hinsicht lich des in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen in folge der Mindestgewinnbesteuerung nicht abgezogenen (zeit lich gestreckten) Teilbetrags an Verlusten.

B. Die zu beurteilenden Vorschriften verstoßen auch nicht ge gen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).

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