BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Anzahl der ins Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz“ am 22. März 2022 um 14.00 Uhr

25.02.2022

Pressemitteilung Nr. 17/2022 vom 24. Februar 2022

Aktenzeichen: 2 BvE 8/21

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am


Dienstag, 22. März 2022, um 14.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe,

über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestags verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen die Bundesregierung. Es betrifft die Frage, ob die Bundesregierung den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt hat, dass sie die mit der schriftlichen Anfrage Nummer 32 für den Monat Dezember vom 9. Dezember 2020 (Bundestagsdrucksache 19/ 25159, Seite 24-25) erbetenen Auskünfte verweigert hat.

Hintergrund:

Der Antragsteller ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Er wendet sich mit seinem Antrag in der Hauptsache dagegen, dass die Antragsgegnerin die Beantwortung seiner parlamentarischen Anfrage vom 2. Dezember 2020 zur Anzahl der in den Jahren 2015 bis 2019 in das Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und zur politischen Bewertung dieser Entsendung verweigert und die Auskunftsverweigerung nicht hinreichend begründet habe. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Verweigerung der Beantwortung seiner Fragen durch die Antragsgegnerin sein Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verkürze. Bei der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes sei das Informationsinteresse besonders hoch anzusetzen. Die Weigerung der Antragsgegnerin, die gestellten Fragen zu beantworten, sei bereits deswegen verfassungswidrig, weil sie dafür lediglich eine formelhafte, aber keine konkrete Begründung gegeben habe.

Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, die Bundesregierung habe die Auskunft zur Einsatzstärke des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Ausland verweigern dürfen und die Verweigerung der Auskunft sei ebenso wie die Nicht-Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausreichend begründet. Die erfragten Kräftestärken ließen in besonderer Weise Rückschlüsse auf die jeweiligen Fähigkeiten und Schwerpunktsetzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu. Die Antragsgegnerin sei daher berechtigt, die Frage allenfalls im Parlamentarischen Kontrollgremium zu beantworten.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.

 

Hinweis für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Hygiene- und Abstandsregeln

Zur weitest möglichen Reduzierung von Gesundheitsgefahren durch die gegenwärtige Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) sind für die oben genannte Verhandlung folgende besondere Regelungen zu beachten:

Für den Zutritt zum Gebäude des Bundesverfassungsgerichts gilt die 3G-Regel (Geimpft- oder Genesenennachweis; PCR-Test max. 48 Stunden alt, Schnelltest max. 24 Stunden alt).

Die Einhaltung dieser Regelung wird bei Zutritt des Gebäudes kontrolliert. Kann ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden, wird kein Zutritt zum Gerichtsgebäude gewährt. Sofern Sie in Karlsruhe einen Test machen wollen, finden Sie Teststationen unter corona.karlsruhe.de unter der Rubrik Teststellen.

Auf die Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) im Gebäude wird hingewiesen. An Ihrem zugewiesenen Sitzplatz im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts darf die Maske abgenommen werden.

Im Übrigen gilt die Anordnung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2021.

 

Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, den 17. März 2022, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal und der Foyerempore aufgrund aktueller Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit Covid-19 insgesamt lediglich 29 Sitzplätze zur Verfügung. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 18 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich im Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder dem Foyer im Erdgeschoss zugelassen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG -, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden, spätestens bis Montag, den 21. März 2022, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

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