BVerfG: Pressemitteilung Nr. 79/2025 vom 04.09.2025 - Beschluss vom 09.07.2025 - 1 BvR 975/25 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschlagnahme eines Smartphones

04.09.2025

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung ange nommen, deren Gegenstand eine ermittlungsrichterliche Be schlagnahme sowie die dazu ergangene Beschwerdeentschei dung sind.

Die Beschwerdeführerin geriet in eine Verkehrskontrolle durch mehrere Polizeibeamte, in deren Verlauf einer der Polizeibe amten seine Bodycam aktivierte. Die Beschwerdeführerin be gann ebenfalls, mit ihrem Smartphone ein Video von der Kon trollsituation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf beschlag nahmten die Polizeibeamten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ge mäß § 201 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdefüh rerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ohne zuvor eine Gehörsrüge ange bracht zu haben. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Be schlagnahmeanordnung und die Entscheidung über die Be schwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen, auch wenn diese verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. So unterliegt bereits die Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Poli zeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeich nung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB vorliege, zumindest gewissen Zweifeln. Auch das staatliche In teresse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst ist jedenfalls vorliegend als nicht besonders hoch zu be werten. Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Es liegen auch bereits erheb liche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbe deutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch ist.

Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Mo nate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stehen hier durchaus gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 14 Abs. 1 Grundge setz gegenüber.

Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicher ter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfe nen Straftat, in der die Beschwerdeführerin sich nach den Grün den der angegriffenen Entscheidungen jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestehen in ei ner Zusammenschau verfassungsrechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme.

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