BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nieder sächsische Regelungen zum Torfabbauverbot

02.02.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungs beschwerde gegen das Verbot des Abbaus von Torf in Nieder sachsen nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin, ein Torf abbauendes Unternehmen, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar ge gen § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG), wonach der Abbau des Bodenschatzes Torf verbo ten ist, sowie gegen die Übergangsregelung in § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG. Sie rügt die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz), der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdebefugnis, insbe sondere eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit, nicht hin reichend dar. Sie setzt sie sich nicht damit auseinander, dass der Abbau von Bodenschätzen nach § 8 Abs. 1 NNatSchG stets der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, wenn die abzu bauende Fläche – wie im Fall der Beschwerdeführerin – größer als 30 m2 ist. Daher steht eine Grundrechtsbetroffenheit der Be schwerdeführerin erst fest, wenn ihr Antrag unter Anwendung des § 8 Abs. 2 NNatSchG abgelehnt worden ist.

Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus nicht hinreichend dar, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt wäre. Die auf geworfenen tatsächlichen und fachrechtlichen Fragen sind zu nächst vor den Fachgerichten zu klären. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Insbe sondere kann die Beschwerdeführerin ihre geschäftliche Tätig keit aufgrund der ihr erteilten Bestandsgenehmigungen zumin dest für eine Übergangszeit weiterhin ausüben.

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