BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenen-rente bei eingetragener Lebenspartnerschaft erfolglos

14.07.2010

Bundesverfassungsgericht

Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht erfülle. Das Widerspruchsverfahren sowie die Klage des Beschwerdeführers vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision ein. Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten durch die Einfügung des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte daraufhin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst wenn die bis zum 31. Dezember 2004 geltende gesetzliche Regelung zur Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, da der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet wäre.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die hier aufgeworfene Frage, ob die bis zum 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil er mit seinem zuletzt noch verfolgten Begehren – der Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 – keinen Erfolg mehr haben kann. Dabei kann dahinstehen, ob § 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar war. Beruht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, namentlich darauf, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine Personen- oder Fallgruppe in eine begünstigende Regelung nicht einbezogen worden ist, kann das Bundesverfassungsgericht nur die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellen und dem Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung auferlegen.

Im vorliegenden Fall käme jedoch ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber allenfalls für die Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Betracht und damit für einen Zeitraum, der zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht mehr streitig ist. Eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustandes hat das Bundesverfassungsgericht bislang unter anderem in Fällen verneint, in denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Dies ist hier der Fall. Denn die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen war, die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung schon in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken, ist bislang verfassungsrechtlich nicht geklärt. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, NJW 2010, S. 1439 ff.) bezieht sich nur auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2005. Angesichts der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es keiner Klärung mehr.

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