Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der Berufshaftpflichtversicherer von Notaren und zu den Regressansprüchen gegen Notarkammer und Vertrauensschadenversicherer (§ 19 a Abs. 2 BNotO)

25.07.2011

Nr. 135/2011

1. In dem Verfahren IV ZR 75/09 verlangt die Klägerin von der Beklagten als ehemaligem Berufshaftpflichtversicherer eines Notars die Erstattung ihrer Schäden aus mehreren Haftpflichtfällen, nachdem der Notar in zwei Haftpflichtprozessen zur Leistung von Schadensersatz einschließlich Zinsen (u.a. entgangener Guthabenzinsen) an die Klägerin verurteilt worden war. Nach Abtretung der Deckungsansprüche aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag, in dem der Versicherungsschutz für Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist, nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Die Klägerin meint, dass sie von der Beklagten jedenfalls eine Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verlangen könne. Zur Deckung von Schäden wegen wissentlicher Pflichtverletzungen von Notaren hat die für den Notar zuständige Notarkammer eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen, nach deren Bedingungen Leistungen für Schäden, "die mittelbar entstehen, wie entgangener Gewinn, Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten des Anspruchstellers usw.", ausgeschlossen sind.

Das Landgericht, das von wissentlichen Pflichtverletzungen des Notars ausgegangen ist, hat die Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage von § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO mit Ausnahme der Zinsansprüche als begründet angesehen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO auch hinsichtlich der titulierten Zinsansprüche verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Mit Urteil vom gestrigen Tag hat der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch dessen Regressansprüche gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt wird. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversicherers hinaus nicht zu vereinbaren. Daher kann sich der Berufshaftpflichtversicherer grundsätzlich sowohl auf eine Erschöpfung der Versicherungssumme als auch auf Deckungsbeschränkungen in der Vertrauensschadenversicherung berufen. Der Leistungsausschluss für mittelbare Schäden ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung der Notarkammer als Versicherungsnehmerin nach § 9 AGBG (= § 307 BGB) unwirksam und steht daher den Zinsansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Die gesetzliche Verpflichtung der Notarkammern zum Abschluss von Vertrauensschadenversicherungen (§ 67 Abs. 3 Ziff. 3 BNotO) soll gewährleisten, dass Geschädigte einen Vermögensschutz genießen, wie ihn die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger gewährleistet. Diese Funktion wird durch den generellen Ausschluss einer Regulierungspflicht für den Bereich der wirtschaftlich nicht unbedeutenden mittelbaren Schäden gefährdet. Der Senat hat die Sache zur Prüfung des Erschöpfungseinwands an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2. In dem Verfahren IV ZR 180/10 fordert der klagende Berufshaftpflichtversicherer, der wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des Notars eine Leistung an die Geschädigte erbracht hat, von der zuständigen Notarkammer und von dem Vertrauensschadenversicherer die Erstattung des gezahlten Betrags nebst Zinsen auf Grundlage des § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO. Nach den Bedingungen des Vertrauensschadenversicherungsvertrags sind Leistungen für Schäden, "die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden", ausgeschlossen. Da zwischen der Schadensverursachung und der Schadensmeldung durch die Geschädigte mehr als vier Jahre lagen, berufen sich die Beklagten u.a. auf die Ausschlussfrist.

Das Berufungsgericht hat den Vertrauensschadenversicherer zur Erstattung des von der Klägerin gezahlten Betrags und die Notarkammer auf den Hilfsantrag zur Einziehung und Auskehrung der Versicherungsleistung verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die eine weitergehende Verurteilung der Notarkammer erreichen will, und die Revision der beiden Beklagten.

Der IV. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da ihr als Berufshaftpflichtversicherer kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO gegen die Notarkammer zusteht. Die Notarkammer ist gegenüber dem Geschädigten nicht zum Schadensersatz, sondern nur zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung verpflichtet.

Auf die Revisionen der beiden Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben. Zwar kann die Klägerin als Berufshaftpflichtversicherer vom Vertrauensschadenversicherer grundsätzlich eine Erstattung ihrer Vorleistung als Aufwendung nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO verlangen. Dem Anspruch könnte jedoch die Ausschlussfrist, gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf § 9 AGBG (= § 307 BGB) keine Bedenken bestehen, entgegen gehalten werden. Diese ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aber einschränkend dahin auszulegen, dass sich der Vertrauensschadenversicherer hierauf nicht berufen kann, wenn die Fristversäumung unverschuldet war. Zur Prüfung des Entlastungsbeweises hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

§ 19a Abs. 2 BnotO

Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden

Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung

(…)

Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlussgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Urteile vom 20. Juli 2011

IV ZR 75/09

Landgericht München I – Urteil vom 6. Februar 2008 – 25 O 22194/06

Oberlandesgericht München – Urteil vom 27. Februar 2009 – 25 U 2690/08

und

IV ZR 180/10

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2010 – 17 O 110/09

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Juli 2010 – 4 U 22/10

Karlsruhe, den 21. Juli 2011

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