Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein

29.03.2011

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 21. Februar 2011 (Az.: 5 K 2680/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob aus einer – wegen fehlender elektronischer Signatur - nicht wirksamen Einkommensteuererklärung gleichwohl steuerliche Folgen zugunsten der Steuerpflichtigen gezogen werden können.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) am 23. Juli 2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, weil trotz Aufforderung zuvor keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden war. Am 29. Juli 2008 ging darauf hin beim FA die – nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung für 2007 der Klägerin ein. Der von der Klägerin selbst unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung 2007 ging dagegen erst am 22. September 2008 beim FA ein. Das FA lehnte eine der eingereichten Steuererklärung folgende Korrektur zu Gunsten der Klägerin jedoch mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides vom 23. Juli 2008 verstrichen sei. Die von der Klägerin unterschriebene Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist, am 22. September beim FA eingegangen und damit verspätet.. Die zuvor erfolgte elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nicht als Einspruch angesehen werden.

Die von der Klägerin dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz urteilte, dass die von der Klägerin begehrte Änderung des Steuerbescheides vom 23. Juli 2008 vom FA fehlerhaft abgelehnt worden sei.

Dazu führte das Gericht u.a. aus, die mit der elektronischen Steuererklärung am 29. Juli übermittelten Daten seien nicht etwa unbeachtlich, weil eine elektronische Signatur der Erklärung fehle und der unterschriebene komprimierte Ausdruck der Erklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 22. September beim FA eingegangen sei. Denn die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften würden nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten. Die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung sei im Streitfall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Ein solcher Antrag sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, er könne auch formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent, bzw. stillschweigend gestellt werden, er müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden solle. Wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung angesehen werde, müsse erst Recht eine nicht wirksame – weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Ob die Bediensteten des FA den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt hätten, sei unerheblich.

Demnach wurde das FA im Streitfall verpflichtet, die als Änderungsantrag zu wertende Steuererklärung noch zu bearbeiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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