Für gewerblich betriebenes Altenheim bestimmte Erbschaft führt zu Betriebseinnahmen

19.07.2006

Bundesfinanzhof

Eine Erbschaft, die für den gewerblichen Betrieb eines Altenheims bestimmt ist, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2006 VIII R 60/03 als Betriebseinnahme zu versteuern.

Im Streitfall hatte eine verstorbene Heimbewohnerin die Inhaberin des Altenheims in ihrem Testament zur Miterbin eingesetzt. Nach dem Willen der Verstorbenen sollte der zugewendete Geldbetrag "für die Altenarbeit" verwendet werden. Aufgrund von Prozessen von Nichten und Neffen der Verstorbenen gegen die Erbeinsetzung kam es erst zwei Jahre nach dem Erbfall zur Auszahlung des Erbteils. Bei der Veranlagung der Inhaberin des Altenheims zur Einkommensteuer erfasste das Finanzamt die Erbschaft als Betriebseinnahme. Zum Ausgleich der gleichzeitig angefallenen Erbschaftsteuer minderte es die Einkommensteuer im Billigkeitswege.

Anders als das Finanzgericht bejahte der BFH eine betriebliche Veranlassung der Erbeinsetzung: Betriebseinnahmen kämen auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhalte, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden solle. Es bestehe ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaft mit der betrieblichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine private Veranlassung der Zuwendung lägen nicht vor. Es genüge, dass die Vorteilszuwendung in signifikantem Ausmaß auch der betrieblichen Sphäre der Steuerpflichtigen zuzuordnen sei.

Die Erbschaft sei jedoch erst im Zeitpunkt ihrer Auszahlung steuerlich zu erfassen. Da es dem Träger eines Altenheims gesetzlich verboten sei, sich von den Heimbewohnern in Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Pflegegeld hinaus versprechen zu lassen, habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die gesetzlichen Erben die Wirksamkeit des Testaments in Zweifel ziehen würden. Der Anspruch auf die Erbschaft sei deshalb im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht als hinreichend sicher anzusehen.

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