Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?

17.11.2005

Bundesarbeitsgericht

Einer vom Insolvenzverwalter wegen beabsichtigter Betriebsteilstilllegung erklärten Kündigung steht ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer Standortsicherungsvereinbarung vereinbarter Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen nicht entgegen. Die Kündigung ist auch nicht wegen einer iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaften Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf einen der Geschäftsbereiche beschränkten, weil dort die Arbeitnehmer anderer Geschäftsbereiche nicht ohne Einarbeitungszeit beschäftigt werden konnten. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56), vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen, mit dem dessen Kündigungsschutzklage abgewiesen worden war. Der Kläger war seit 1998 bei der Insolvenzschuldnerin im Geschäftsbereich „Halbzeug“ als Rohrzieher beschäftigt. Anfang Oktober 2001 schlossen die IG Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den Betriebsparteien eine Vereinbarung zur Standortsicherung, bei der unter teilweisem Lohnverzicht bis zum 31. Dezember 2004 betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen wurden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 19. Dezember 2002 vereinbarten der Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich, wonach der Geschäftsbereich „Halbzeug“ stillgelegt werden sollte, während der Geschäftsbereich „Solutions“ mit einem erheblich reduzierten Personalbestand fortgeführt und veräußert werden sollte. Bestandteil des Interessenausgleichs war eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, die den Namen des Klägers enthielt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Januar 2003. Eine Sozialauswahl wurde nur zwischen den Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs „Solutions“ vorgenommen. Dort hätte der Kläger nur nach einer Einarbeitungszeit beschäftigt werden können.

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