Internet-Redaktion: EuGH-GA zur Zuständigkeit bei internationalen Insolvenzen („Eurofood/Parmalat“)

29.09.2005

 

Internetredaktion

 

Bestellt ein (irisches) Insolvenzgericht einen vorläufigen

Insolvenzverwalter nach einem Antrag auf "Liquidation einer

zahlungsunfähigen Gesellschaft" (Eurofood), so ist dies bereits als

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens i.S.v. Art. 16 EuInsVO anzusehen.

Diese Auffassung hat Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen

(Volltext) vom 27.9.2005 in der Sache Eurofood/Parmalat (C-341/04)

vertreten (siehe zu Eurofood bereits High Court Dublin ZIP 2004, 1223,

dazu EWiR 2004, 599 (Herweg/Tschauner) sowie Supreme Court of Ireland

(ZIP 2004, 1969, dazu EWiR 2004, 973 (Herweg/Tschauner)). Der irische

Supreme Court hatte in dem Insolvenzverfahren der Eurofood -- einer

Tochter der insolventen italienischen Parmalat SpA -- dem EuGH u.a.

Fragen zum Prioritätsgrundsatz und zur Bestimmung des Mittelpunkts des

hauptsächlichen Interesses ("COMI") bei internationalen Insolvenzen zur

Vorabentscheidung vorgelegt. In Deutschland würde nach dieser Ansicht

des Generalanwalts bereits die Einsetzung eines vorläufigen Verwalters

die Prioritätssperre für Insolvenzgericht in anderen Staaten auslösen.

Einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interesse lasse sich nach Ansicht

des Generalanwealts Jacobs nicht allein mit der Entscheidungsbefugnis

von Konzernzentralen (hier in Parma) begründen. Wenn der satzungsmäßige

Sitz der Muttergesellschaft und der ihrer Tochtergesellschaft in zwei

verschiedenen Mitgliedstaaten liegt, befinde sich der Mittelpunkt des

hauptsächlichen Interesses am Sitz der Tochtergesellschaft, wenn sie von

dort aus ihre Interessen in einer für Dritte erkennbaren Art und Weise

verwaltet und ihnen regemäßig und unter Wahrung ihrer eigenen Corporate

Identity nachgeht. Dies werde nicht dadurch widerlegt, dass die

Muttergesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung und ihrer Befugnis zur

Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder die Geschäftspolitik der

Tochter kontrollieren kann und dies auch tut.

Zur Frage des rechtlichen Gehörs führte Jacobs aus, ein Mitgliedstaat

sei dann nicht verpflichtet, die Entscheidung des Gerichts eines anderen

Mitgliedstaats zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer

Gesellschaft anzuerkennen, wenn sie unter Verletzung des Anspruchs auf

ein faires Verfahren zustande gekommen ist und es gegen seinen eigenen

ordre public verstößt, eine Gerichtsentscheidung anzuerkennen, die unter

einer solchen Verletzung erlassen wurde. Als Verletzung des Anspruchs

auf ein faires Verfahren gelte auch, wenn dem nach dem Recht eines

Mitgliedstaats ordnungsgemäß bestellten vorläufigen Verwalter der

Gesellschaft Verfahrensunterlagen durch das Gericht eines anderen

Mitgliedstaats nicht zur Verfügung gestellt werden.

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