Internet-Redaktion: RegE Pfändungsschutz für Altervorsorge und Änderung des Anfechtungsrechts

15.08.2005

 

Internetredaktion

Das Bundeskabinett hat am 10.8.2005 den

 

eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altervorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" beschlossen. Der Regierungsentwurf entspricht dem im Juni vorgelegten

 

(abgedruckt in ZVI 2005, 330 und RWS-Volltext vom 21.6.2005).

Die Einschränkungen des Anfechtsrechts entsprechen wörtlich denen des Referentenentwurfs. Zusätzlich ist im Regierungsentwurf noch eine Klarstellung in §36 InsO zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens mit einem Verweis auf den neuen Pfändungsschutz der Altersvorsorge aufgenommen worden.

Die neuen Vorschriften zum Pfändungsschutz der Altervorsorge (von Selbstständigen) sind im Kern gegenüber dem Referentenentwurf unverändert. Bei Arbeitnehmern sind Rentenansprüche erst pfändbar, wenn tatsächlich Rente bezogen wird und der Betrag die Freigrenzen übersteigt. Bei Selbstständigen dagegen kann bisher schon vor Erreichen des Rentenalters ein Vertrag gekündigt und der Rückkaufswert an die Gläbiger verteilt werden. Bei erreichen des Renetenalters müssen dann die Sozialbehörden einspringen. Das soll durch das Vorhaben geändert werden. Der hierzu vorgeschlagene neue §851c ZPO enthält im Regierungsentwurf nur geringe sprachliche Änderungen. Neu ist aber eine Ausdehnungen des Pfändungsschutzes nun für den Fall des Überschreitens des höchstmöglichen Freibetrages. Übersteigt der Rückkaufswert den Freibetrag, so sollen jetzt 30% des übersteigenden Betrages pfändungsfrei sein - allerdings eingrenzt auf das Dreifache des Freibetrages. Über dem dreifachen Freibetrag gibt es keinen Pfändungsschutz. Der Freibetrag von bis zu 194.000 EUR kann weiterhin - wie schon im Referentenentwurf - auch durch Umwandlung von bestehenden Versicherungen erreicht werden.

Ertsmals wird durch den Regierungsentwurf nun mit einem neuen §851d ZPO auch ein Pfändungsschutz von laufendem Einkommen aus dem Bezug von steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen geregelt. Hier wird klargestellt, dass die Auszahlung einer solchen Rente wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

Der Regierungsentwurf wird jetzt ins Geseetzgebungsverfahren eingeführt. Wegen der Neuwahlen ist aber ausgeschlossen, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird. Die neue Bundesregierung wird dann entscheiden, ob sie das Vorhaben aufgreift. Die Änderungen im Anfechtungsrecht sind aber - trotz Kritik aus Fachkreisen - bei den Parteien politisch nicht umstritten. Gleiches gilt auch für den Pfändungsschutz von Selbstständigenrenten. Es isr daher wahrscheinlich, dass das Gesetzesvorhaben auch nach der Neuwahl fortgeführt wird.

 

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