Keine Investitionszulage für Mineralölgesellschaften, die Tankstellen in den neuen Bundesländern durch selbständige Tankstellenverwalter betreiben lassen

12.10.2005

Bundesfinanzhof

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher

Wirtschaftsgüter wurde nach dem Investitionszulagengesetz 1993/1996 eine

Investitionszulage gewährt. Voraus-setzung war unter anderem, dass die

angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach

ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet

verblieben. Nicht begünstigt waren aber Investitionen in Betriebsstätten des

Handels.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 III R 47/03 waren

Tankstellen, die eine Mineralölgesellschaft in den neuen Bundesländern nach

der Wende errichtet und sog. Tankstellenverwaltern als selbständigen

Handelsvertretern zum Betrieb überlassen hatte, keine Betriebsstätten der

Mineralölgesellschaft, in denen sie ihre eigenen Produkte vertrieb, sondern

ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Da die Tätigkeit der

Tankstellenverwalter überwiegend in dem Verkauf fremdbezogener Waren bestand,

waren die Tankstellen Betriebsstätten des Handels. Die von der

Mineralölgesellschaft für die Tankstellen angeschafften oder hergestellten

Wirtschaftsgüter waren daher in einer Betriebsstätte verblieben, die zu einem

von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehörte, so dass die

Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nicht vorlagen.

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