Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus unerlaubter Handlung wegen nicht abgeführter Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Bundesarbeitsgericht
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes
Gesetz verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verletzung von Schutzgesetzen
kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach sich ziehen,
auch wenn der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden ist. Ein solches Schutzgesetz
stellt § 266a StGB dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers
zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die
er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubskasse
des Baugewerbes handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlichrechtlichen
Sozialversicherung noch um Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für
den Arbeitnehmer abzuführen hat. Die Nichtabführung dieser Beiträge durch den Geschäftsführer
führt nicht zu dessen persönlicher Haftung, wenn die Urlaubskasse des Baugewerbes
Urlaubsentgeltansprüche des Arbeitnehmers mangels ausreichender Deckung
nicht ausgleicht.
Der Kläger war bei der Firma F. GmbH, einem Unternehmen des Baugewerbes, als Arbeitnehmer
beschäftigt. Über das Vermögen der F. GmbH wurde 2002 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Nach Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der
Bauwirtschaft einen Kontoauszug, aus dem hervorging, dass für das Jahr 2002 noch ein
Urlaubsanspruch in Höhe von neun Tagen bestand, dieser aber nur in geringer Höhe beitragsgedeckt
war. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung des ungedeckten
Differenzbetrages in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision
des Klägers blieb ohne Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 542/04 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 8 (6) Sa 1152/04 -