Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus unerlaubter Handlung wegen nicht abgeführter Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

19.08.2005

Bundesarbeitsgericht

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes

Gesetz verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verletzung von Schutzgesetzen

kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach sich ziehen,

auch wenn der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden ist. Ein solches Schutzgesetz

stellt § 266a StGB dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers

zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die

er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubskasse

des Baugewerbes handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlichrechtlichen

Sozialversicherung noch um Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für

den Arbeitnehmer abzuführen hat. Die Nichtabführung dieser Beiträge durch den Geschäftsführer

führt nicht zu dessen persönlicher Haftung, wenn die Urlaubskasse des Baugewerbes

Urlaubsentgeltansprüche des Arbeitnehmers mangels ausreichender Deckung

nicht ausgleicht.

Der Kläger war bei der Firma F. GmbH, einem Unternehmen des Baugewerbes, als Arbeitnehmer

beschäftigt. Über das Vermögen der F. GmbH wurde 2002 das Insolvenzverfahren

eröffnet. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Nach Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der

Bauwirtschaft einen Kontoauszug, aus dem hervorging, dass für das Jahr 2002 noch ein

Urlaubsanspruch in Höhe von neun Tagen bestand, dieser aber nur in geringer Höhe beitragsgedeckt

war. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung des ungedeckten

Differenzbetrages in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das

Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision

des Klägers blieb ohne Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 542/04 -

 

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 8 (6) Sa 1152/04 -

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell