Kosten für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen

12.10.2005

Bundesfinanzhof

Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich

durchzuführen (sog. Zwangsverbund).

Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen z.B. über den Unterhalt,

die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog.

Folgesachen) sind hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu

verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies

rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der Zivilprozessordnung).

Diese Unterscheidung hat auch steuerrechtliche Bedeutung: Prozesskosten für

die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche

Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für

die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nach

den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2005 III R 36/03 und III

R 27/04 nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, unabhängig davon, ob

die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem

Familiengericht übertragen.

In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen Güterstand der

Gütergemeinschaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen

notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die

Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür

entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht

zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der

Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute im Scheidungsverfahren einen

Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der

Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten,

die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der

Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter

als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht

berücksichtigten nur die auf die Ehescheidung ohne

Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 %

der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese

Entscheidung.

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