Kündigung; Zugangsvereitelung

21.09.2005

Bundesarbeitsgericht

Besteht das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung

ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung

nicht der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und ist nicht auf ihre

soziale Rechtfertigung zu überprüfen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Einem Zugang der Kündigung in

den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf

von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach

Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die

Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als

habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann,

wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung

den Adressaten erreichen konnte.

Die Voraussetzungen einer treuwidrigen Zugangsvereitelung hat das Bundesarbeitsgericht in

dem zu entscheidenden Fall bejaht. Dem Arbeitgeber war während der gesamten Dauer des

Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt. Der Arbeitnehmer

hatte vielmehr, nachdem er von der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber

erneut als seine Anschrift eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn

des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war und unter der die Zustellung des Kündigungsschreibens

erfolglos blieb.

BAG, Urteil vom 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 -

 

Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 Sa 947/03 -

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