Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärt Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahre 2007 überwiegend für wirksam

21.10.2010

Die von Aktionären der Deutschen Bank erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 24.5.2007 sind auch in zweiter Instanz überwiegend erfolglos geblieben. Die Aktionäre hatten neben Formfehlern bei der Einladung und der Durchführung der Hauptversammlung zahlreiche Informationsrechtsverletzungen durch unzureichende Beantwortung gestellter Fragen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 angegriffen.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Nach der am 20.10.2010 verkündeten Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind nur die Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank vom 24.5.2007 zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006) und zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006) nichtig und hat die Berufung der Aktionäre insoweit Erfolg.

Die anderen - u.a. gegen den Bestätigungsbeschluss zur Wahl von Dr. Börsig in den Aufsichtsrat und die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 gerichteten - Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsanträge blieben dagegen auch in der Berufung ohne Erfolg. So verneinte der 23. Zivilsenat in Übereinstimmung mit mehreren anderen Senaten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu vorangegangenen Geschäftsjahren die Notwendigkeit von Rückstellungen für einen von der Kirch-Gruppe geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Interviewäußerung des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank im Februar 2002 auch für das Geschäftsjahr 2006. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte der 23. Zivilsenat schließlich auch einen Einberufungsmangel in Form einer fehlerhaften Einladung zur Hauptversammlung im Jahr 2007, der die Nichtigkeit sämtlicher streitgegenständlicher Hauptversammlungsbeschlüsse zur Folge gehabt hätte.

Die Entscheidung, die in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden kann, ist nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die abweichende Beurteilung eines Einladungsmangels betreffend die Hauptversammlung der Deutschen Bank AG im Jahr 2008 durch den 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.6.2010 zum Aktenzeichen 5 U 144/09 (siehe Pressemitteilung vom 16.6.2010) hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, Aktenzeichen 23 U 121/08

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.6.2008, Aktenzeichen 3-5 O 158/07)

Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre

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