Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bernhard Kapsa im Ruhestand

01.09.2008

Bundesgerichtshof

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bernhard Kapsa wird mit Ablauf des 31. August 2008 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Kapsa wurde am 11. August 1943 in Breslau geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

Nach dem Abschluss der juristischen Ausbildung im Jahre 1975 trat Herr Dr. Kapsa in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach Verwendungen bei den Landgerichten Bonn und Köln sowie bei dem Amtsgericht Köln wurde er 1979 zum Richter am Landgericht Bonn ernannt. Dort war Herr Dr. Kapsa zeitweise hauptamtlicher Leiter einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft. Ferner war er als Lehrender an die damalige Fachschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel abgeordnet. In den Jahren 1983 bis 1986 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof. Kurze Zeit danach wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Köln ernannt, wo er wiederum - als hauptamtlicher Leiter einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft – auch in der Juristenausbildung tätig war. Von 1992 bis 1995 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet.

1996 wurde Herr Dr. Kapsa zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehörte zunächst dem II. Zivilsenat, dann - ab 1999 bis heute - dem III. Zivilsenat an, der insbesondere für das Recht der Amtshaftung, das Auftrags- und das Maklerrecht zuständig ist.

Nach den internen Mitwirkungsgrundsätzen des III. Zivilsenats war Herr Dr. Kapsa besonders mit Berg- und Wasserrechtssachen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten wegen Hochwasser- und Überschwemmungsschäden befasst. Namentlich auf diesen Gebieten hat er die Rechtsprechung des III. Zivilsenats geprägt:

Für den Bereich des Bergrechts ist hier neben den Entscheidungen zur Haftung für Bergschäden im Beitrittsgebiet (BGHZ 142, 172 und 148, 39) vor allem das Urteil BGHZ 161, 305 zu nennen, in dem die eigentumsrechtliche Bedeutung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis mit Blick auf eine spätere Abbaubewilligung geklärt worden ist. Rechtshistorisch von besonderem Interesse ist die Entscheidung BGHZ 145, 316, ein Grundsatzurteil zur Auslegung des Begriffs Marmor in der kurkölnischen Bergordnung von 1669.

Die Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinden bei Austritt von Niederschlagswasser aus einem Regenrückhaltebecken oder aus der Abwasserkanalisation (Rückstau) infolge Starkregens wurden durch die Urteile BGHZ 158, 263 und 159, 19 präzisiert; durch das Urteil BGHZ 172, 287 wurde die vor allem für die Landwirtschaft bedeutsame Frage entschieden, ob beim Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmittel die Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG nur für "Störfälle" gilt oder auch dann – was der Senat bejaht hat - eingreift, wenn die Gewässerverunreinigung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Spritzanlage verursacht worden ist.

Dem Bereich der Amtshaftung entstammt die Entscheidung BGHZ 170, 260 aus der Feder von Herrn Dr. Kapsa, in der die Verantwortung übergeordneter Behörden (hier: Justizministerium) für die ausreichende Personalausstattung nachgeordneter Stellen (hier: Grundbuchamt) betont wurde.

Aber nicht nur in den Spezialmaterien des III. Zivilsenats, sondern auch zu Fragen des Allgemeinen Teils des BGB und des Allgemeinen Schuldrechts hat Herr Dr. Kapsa Grundsatzentscheidungen verfasst (etwa BGHZ 162, 175: keine Anwendbarkeit des § 193 BGB auf Kündigungsfristen; BGHZ 174, 77: kein Verzugseintritt durch Übersendung einer Rechnung mit Vorgabe eines Zahlungsziels). Prozessrechtlichen Fragen galt sein besonderes Augenmerk. Herr Dr. Kapsa hat in diesem Bereich zahlreiche Entscheidungen vorbereitet (vgl. nur BGHZ 166, 117: Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines ehemaligen Rechtsanwalts).

Für den III. Zivilsenat war Herr Dr. Kapsa in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt. Er war ferner seit 2001 Vertreter des Pressereferenten des Bundesgerichtshofs.

Karlsruhe, den 29. August 2008

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