Richter am Bundesgerichtshof Dr. Harald Kolz im Ruhestand

30.09.2009

Bundesgerichtshof

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Harald Kolz wird mit Ablauf des 30. September 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Kolz wurde am 11. September 1944 in Plauen geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

Nach Abschluss der juristischen Ausbildung im Jahre 1971 trat Herr Dr. Kolz in den höheren Justizdienst des Landes Hessen ein. Als Richter auf Probe war er zunächst bei dem Amts- und dem Landgericht Frankfurt am Main tätig. 1974 wurde er an das Hessische Justizministerium abgeordnet und – unter Fortdauer der Abordnung - zum Richter am Landgericht Frankfurt am Main ernannt. Während seiner weiteren bis zum Jahr 2000 dauernden Verwendung beim Hessischen Justizministerium, die lediglich im Jahr 1978 durch eine Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unterbrochen war, wurde Herr Dr. Kolz 1979 zum Richter am Oberlandgericht, 1990 zum Ministerialrat, 1993 zum Leitenden Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - sowie 1994 zum Leitenden Ministerialrat ernannt. Im Hessischen Justizministerium war er in der Strafrechtsabteilung und im Justizprüfungsamt eingesetzt.

Im Jahre 2000 wurde Herr Dr. Kolz zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem 1. Strafsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört. Ferner war Herr Dr. Kolz von 2000 bis 2001 Ermittlungsrichter II sowie im Jahre 2002 Ermittlungsrichter V. Für den I. Strafsenat war er als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen sowie in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

Aus der Feder von Herrn Dr. Kolz stammen zahlreiche wegweisende Entscheidungen des 1. Strafsenats zum materiellen Strafrecht und zum Straf-verfahrensrecht.

Bedeutsame Fragen des materiellen Strafrechts klärten zum Beispiel die von Herrn Dr. Kolz verfassten Entscheidungen zur Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Bestechung von ausländischen Amtsträgern (NStZ 2009, 328), zum Verhältnis von Geldwäsche zur Hehlerei (BGHSt 50, 347) und – in der Öffentlichkeit viel beachtet - zur Unrechtsvereinbarung bei einer Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Sportsponsoring (Fall Claassen, BGHSt 53, 6). Das von Herrn Dr. Kolz maßgeblich geprägte Urteil zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen (sog. E 101) eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (BGHSt 51, 124) klärte schwierige Fragen zur Strafbarkeit der Beitragshinterziehung. In dem zum so genannten Schweinemastskandal ergangenen Urteil (NStZ 2004, 457) arbeitete Herr Dr. Kolz Leitlinien zur Verfolgung wegen Handeltreibens mit Arzneimitteln und zur Abschöpfung der dabei erzielten Gewinne heraus.

Aus dem Gebiet des Strafverfahrensrechts sind insbesondere die Entscheidung zur Stärkung der Sachleitungsbefugnis des Strafkammervorsitzenden und zum Schutz der Opfer von Sexualdelikten bei Fragen zum "sexuellen Vorleben" (BGHSt 48, 372) sowie zum Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bei Nichtabgabe einer "freiwilligen" Speichelprobe (BGHSt 49, 56) hervorzuheben. Weitere Entscheidungen, in denen Herr Dr. Kolz die Berichterstattung innehatte, führten zu einen Verbesserung der Beweisgrundlagen bei der Würdigung von Aussagen gesperrter Zeugen, indem – an Stelle der Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen – eine Videokonferenz mit optischer und akustischer Abschirmung, namentlich im Fall eines verdeckten Ermittlers, ermöglicht wurde (NStZ 2003, 274). Ein Schwerpunkt des revisionsrichterlichen Wirkens von Herrn Dr. Kolz waren schließlich Fragen der Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Damit befasste er sich in zahlreichen herausragenden Entscheidungen, von denen hier nur das Revisionsurteil zum Freispruch des "Bäckers von Siegelsbach" erwähnt werden soll.

Herr Dr. Kolz gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er genießt im Bundesgerichtshof wegen seiner profunden Fachkenntnisse und seiner kollegialen Art besondere Wertschätzung.

Karlsruhe, den 30. September 2009

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