Richterin am Bundesgerichtshof Maren Münke im Ruhestand

05.04.2006

Bundesgerichtshof

Richterin am Bundesgerichtshof Maren Münke wird mit Ablauf des 31. März 2006

nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres auf ihren Antrag vorzeitig in den

Ruhestand treten.

Frau Münke wurde am 17. März 1943 in Hamburg geboren. Sie ist verheiratet

und hat einen erwachsenen Sohn. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung

im Jahre 1969 trat sie in den Justizdienst der Freien und Hansestadt Hamburg

ein und wurde beim Landgericht in einer Strafkammer und später in einer

Zivilkammer eingesetzt. Im Jahr 1987 wurde sie zur Richterin am

Hanseatischen Oberlandesgericht ernannt. Hier war sie in einem Zivilsenat

mit einer gesellschaftsrechtlichen Spezialzuständig-keit tätig. Später war

sie überdies Mitglied des Disziplinarhofs Hamburg und Vorsit-zende der

Einigungsstelle nach dem hamburgischen Personalvertretungsrecht.

Zur Richterin am Bundesgerichtshof wurde Frau Münke im Jahr 1999 gewählt.

Sie wurde dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat

zugewiesen, dem sie seither angehört.

In den sechseinhalb Jahren ihrer Zugehörigkeit zu diesem Senat sind ihr

Berichter-stattungen aus den Bereichen des Eigentumsrechts, des

Seefrachtrechts und vor allem des Personengesellschaftsrechts übertragen

worden. Aus dem Recht der Ei-gentumsansprüche verdienen die aus ihrer Feder

stammenden, für die Instanzge-richte wegweisend gewordenen Urteile zum so

genannten Flüssiggas-Verfahren (WM 2004, 733 und BGH-Report 2004, 972)

besondere Hervorhebung. Im Perso-nengesellschaftsrecht hat Frau Münke als

Berichterstatterin zu den grundlegenden Entscheidungen zur Neustrukturierung

der BGB-Gesellschaft („ARGE Weißes Ross“ – BGHZ 146, 341) und zur

entsprechenden Anwendbarkeit des § 130 HGB auf die BGB-Gesellschaft (BGHZ

154, 370) Wesentliches beigetragen. Sie ist darüber hin-aus mit zahlreichen

Verfahren aus dem Komplex der sog. „Schrottimmobilien“ be-fasst gewesen und

hat auch hier eine Reihe von Grundsatzentscheidungen entwor-fen (BGHZ 156,

46; WM 2004, 1527; WM 2004, 1675; WM 2005, 843; WM 2005, 1408; BKR 2005,

73), die für die vom II. Zivilsenat vertretene Linie bestimmend ge-worden

sind. Zudem ist sie in vielfältiger Weise mit Verfahren befasst gewesen, in

denen es um Streitigkeiten in Freiberuflersozietäten oder um deren

Auseinanderset-zung ging.

Karlsruhe, den 31. März 2006

Bundesgerichtshof

 

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