Richterin am Bundesgerichtshof Maren Münke im Ruhestand
Bundesgerichtshof
Richterin am Bundesgerichtshof Maren Münke wird mit Ablauf des 31. März 2006
nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres auf ihren Antrag vorzeitig in den
Ruhestand treten.
Frau Münke wurde am 17. März 1943 in Hamburg geboren. Sie ist verheiratet
und hat einen erwachsenen Sohn. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung
im Jahre 1969 trat sie in den Justizdienst der Freien und Hansestadt Hamburg
ein und wurde beim Landgericht in einer Strafkammer und später in einer
Zivilkammer eingesetzt. Im Jahr 1987 wurde sie zur Richterin am
Hanseatischen Oberlandesgericht ernannt. Hier war sie in einem Zivilsenat
mit einer gesellschaftsrechtlichen Spezialzuständig-keit tätig. Später war
sie überdies Mitglied des Disziplinarhofs Hamburg und Vorsit-zende der
Einigungsstelle nach dem hamburgischen Personalvertretungsrecht.
Zur Richterin am Bundesgerichtshof wurde Frau Münke im Jahr 1999 gewählt.
Sie wurde dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat
zugewiesen, dem sie seither angehört.
In den sechseinhalb Jahren ihrer Zugehörigkeit zu diesem Senat sind ihr
Berichter-stattungen aus den Bereichen des Eigentumsrechts, des
Seefrachtrechts und vor allem des Personengesellschaftsrechts übertragen
worden. Aus dem Recht der Ei-gentumsansprüche verdienen die aus ihrer Feder
stammenden, für die Instanzge-richte wegweisend gewordenen Urteile zum so
genannten Flüssiggas-Verfahren (WM 2004, 733 und BGH-Report 2004, 972)
besondere Hervorhebung. Im Perso-nengesellschaftsrecht hat Frau Münke als
Berichterstatterin zu den grundlegenden Entscheidungen zur Neustrukturierung
der BGB-Gesellschaft (ARGE Weißes Ross BGHZ 146, 341) und zur
entsprechenden Anwendbarkeit des § 130 HGB auf die BGB-Gesellschaft (BGHZ
154, 370) Wesentliches beigetragen. Sie ist darüber hin-aus mit zahlreichen
Verfahren aus dem Komplex der sog. Schrottimmobilien be-fasst gewesen und
hat auch hier eine Reihe von Grundsatzentscheidungen entwor-fen (BGHZ 156,
46; WM 2004, 1527; WM 2004, 1675; WM 2005, 843; WM 2005, 1408; BKR 2005,
73), die für die vom II. Zivilsenat vertretene Linie bestimmend ge-worden
sind. Zudem ist sie in vielfältiger Weise mit Verfahren befasst gewesen, in
denen es um Streitigkeiten in Freiberuflersozietäten oder um deren
Auseinanderset-zung ging.
Karlsruhe, den 31. März 2006
Bundesgerichtshof
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