Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

03.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungs beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich ge gen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunk beitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Viel faltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transpa renz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rund funkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzuläs sig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbe schwerde nicht gewahrt ist.

Sachverhalt:

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Bei tragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erho bene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR- Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Än derung im Jahr 2021 keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichts gremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe.

Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbe scheide jedoch unberührt. Die Beitragsbescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwer deführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen. Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitragser hebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht recht fertigenden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms gefehlt, weil die Aufsichtsgremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfassungsrechtlichen Transparenz anforderungen verfehlt worden seien. Dies werde insbeson dere an der Behandlung der Programmbeschwerden deutlich.

Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden wür den der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstat tung handele. Die Sitzungen der für die Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es wür den weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sit zungsprotokolle veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwer den würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher durch die Beitragserhe bung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darle gungsgebot wahrt.

Der Beschwerdeführer legt zwar unter Verweis auf die einschlä gige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvoll ziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu si chern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend aus gestalteten Programms wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags hat, wenn die Aufsichtsgremien einer Rund funkanstalt die gerade der Sicherung der Programmvielfalt die nenden organisations- und verfahrensrechtlichen Anforderun gen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mit glieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programmbeschwerden verfehlen. Danach spreche in sol chen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausge wogenheit des Programmangebots auch tatsächlich nicht ge währleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Maßstab genügt um darzulegen, dass es an einer Programmvielfalt fehlte und wel che Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberverwal tungsgericht war deshalb gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwal tungsgerichtsordnung von vornherein gehindert, das Beru fungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitragsrechtlich maßgeb lichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer or ganisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfer tigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächli che Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.

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