Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Be schlüsse des Bundesgerichthofs zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen

18.09.2025

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts über zwei Ver fassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Entschei dungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen richten.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1277/23 ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Unzulässigkeit eines laufenden ICSID-Schiedsverfahrens über eine Klage der Beschwerdeführerinnen – Investoren aus EU-Mit gliedstaaten – gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Vertrags über die Energiecharta feststellte. Er verwies hierbei auf die sogenannte Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Art. 267, 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Bestimmungen über Schiedsklauseln in internationalen Übereinkünften zwischen EU-Mitgliedstaaten entgegenstehen.

Im Verfahren 2 BvR 85/24 rügt die Beschwerdeführerin, die Re publik Indien, die unterlassene Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Bundesgerichtshof zur Klärung der Vereinbarkeit einer Schiedsklausel des zwischen der Bun desrepublik Deutschland und der Republik Indien geschlosse nen bilateralen Investitionsschutzvertrags mit dem Unionsrecht.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Achmea-Rechtsprechung nicht auf einen bilateralen In vestitionsschutzvertrag zwischen einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union und einen Drittstaat zu übertragen sei. Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg, sie sind un zulässig. Die Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren ha ben die behaupteten Rechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Sachverhalt:

I. Zum Verfahren 2 BvR 1277/23: Im Jahr 1969 trat für die Bun desrepublik Deutschland das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri gen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen) in Kraft. Nach Art. 1 des ICSID-Übereinkommens wird das Internationale Zent rum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID-Zent rum) errichtet, dessen Zweck es ist, nach Maßgabe dieses Über einkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beile gung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Der Vertrag über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994 (ECV) wurde von der Europäischen Gemeinschaft, deren Mit gliedstaaten (mit Ausnahme Italiens) und der Europäischen Atomgemeinschaft als gemischtes völkerrechtliches Abkommen insbesondere mit seinerzeit assoziierten osteuropäischen Staa ten geschlossen. Es handelt sich um einen multilateralen Ver trag, der private Investitionen im Bereich des Energiesektors in den Vertragsstaaten schützen soll.

Im Jahr 2012 wurde die Zulassung der Errichtung und des Be triebs von Windparks im Bereich der ausschließlichen Wirt schaftszone der Bundesrepublik Deutschland neu geregelt. Ein Planfeststellungsverfahren löste das frühere Genehmigungs verfahren ab. Nach der neuen Rechtslage hatte der Verfahrens stand, den die Beschwerdeführerinnen nach früher geltendem Recht für durch sie entwickelte Off-shore-Windparks erreicht hatten, einschließlich der bereits erteilten Genehmigung für die Zulassung des Betriebs, keine rechtliche Bedeutung mehr. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 30. Juni 2020 das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windener gie auf See (WindSeeG) insoweit mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar, als nach Maß gabe der Entscheidungsgründe eine Ausgleichsregelung erfor derlich sei. Daraufhin wurde § 10a WindSeeG erlassen, wonach den Trägern eines beendeten Vorhabens nunmehr ein Anspruch auf Erstattung näher bestimmter Kosten gewährt wird. Hiervon machten die Beschwerdeführerinnen Gebrauch.

Sie beantragten zudem beim ICSID-Zentrum die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland und machten unter anderem Schadensersatz geltend. Die Bundesre publik Deutschland stellte vor dem Kammergericht erfolglos ei nen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des ICSID Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Mit angegriffenem Beschluss stellte der Bundesgerichts hof auf die Rechtsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland fest, dass das von den Beschwerdeführerinnen eingeleitete ICSID-Schiedsverfahren unzulässig sei. Seine internationale Zu ständigkeit für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ergebe sich aus der analogen Anwendung des § 1025 Abs. 2 ZPO. Der Antrag sei auch statthaft. Die Sperrwirkung des ICSID-Schiedsverfahrens betreffend ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten greife hier – in der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor Staat-Schiedsverfahrens – ausnahmsweise wegen des Anwen dungsvorrangs des Unionsrechts – auch gegenüber dem Völker recht – nicht durch.

II. Zum Verfahren 2 BvR 85/24: Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien, zugleich die Beschwerdeführerin, schlossen am 10. Juli 1995 einen Investitionsschutzvertrag. Die Republik Indien kündigte diesen bilateralen Investitionsschutz vertrag, der infolgedessen am 4. Juni 2017 außer Kraft trat. Ein Schiedsspruch, der auf Antrag eines Investors aus der Bun desrepublik Deutschland auf der Grundlage des bilateralen In vestitionsschutzabkommens erging und die Beschwerdeführe rin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, wurde durch Be schluss des Kammergerichts teilweise für vollstreckbar erklärt.

Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde wies der Bundes gerichtshof zurück. Das Kammergericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe für die Versagung der Aner kennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schieds spruchs vorlägen. Der Vollstreckbarerklärung des Schieds spruchs stehe insbesondere nicht die Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen. Diese Rechtsprechung sei nicht auf bilaterale Investitionsschutzab kommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Dritt staaten übertragbar. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht veranlasst. Insbesondere sei geklärt, dass Schiedsklauseln in bilateralen In vestitionsschutzverträgen zwischen einem Mitgliedstaat der Eu ropäischen Union und einem Drittstaat dem Unionsrecht nicht widersprächen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

I. Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 2 BvR 1277/23 ha ben insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und einen Verstoß ge gen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihr Rechts schutzbedürfnis nicht substantiiert dargetan.

1. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur erweiternden Auslegung des § 1025 Abs. 2 ZPO, soweit er auf § 1032 Abs. 2 ZPO verweist, sind nachvollziehbar und folgen den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung.

2. Ein Widerspruch zu den Wertungen des Grundgesetzes durch die erweiternde Auslegung ist nicht substantiiert dargelegt. a) Zwar spricht vieles dafür, dass die Auslegung des Bundesge richtshofs in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes steht, weil sie ge gen Art. 41 des ICSID-Übereinkommens verstößt. Nach dieser Regelung entscheidet das Schiedsgericht selbst über seine Zu ständigkeit. Grundsätzlich ist die Entscheidung eines nationalen Gerichts nach Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens ausge schlossen. Ob eine wirksame Schiedsabrede vorliegt, wird aus unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Perspektive teils unter schiedlich beurteilt. Jedenfalls dürfte die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsabrede in den Anwendungsbereich des ICSID- Übereinkommens fallen, sodass für die Beantwortung dieser Frage grundsätzlich das ICSID-Schiedsgericht zuständig wäre. b) Allerdings begründet der Bundesgerichtshof seine Auslegung mit einer Ausnahme im Anwendungsbereich des Unionsrechts.

Soweit er sich auf die Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beruft, um den Konflikt mit den völker rechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Ener giecharta und dem ICSID-Übereinkommen aufzulösen, ist er an deren Heranziehung nicht deshalb gehindert, weil diese Recht sprechung als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren wäre. Die Verfas sungsbeschwerde bleibt insofern hinter den hohen Substantiie rungsanforderungen an eine Ultra-vires-Rüge zurück. Vor dem Hintergrund des Vortrags der Beschwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, dass die Achmea-Rechtsprechung und insbesondere ihre Erstreckung auf den Vertrag über die Ener giecharta nicht auf einer vertretbaren Auslegung und Anwen dung des Unionsrechts beruht und zu einer strukturellen Ver schiebung von Kompetenzen auf die Europäische Union zulas ten der Mitgliedstaaten führt.

c) Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Beden ken aufwirft, ob sich die von ihm angenommene Verpflichtung, das Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären, aus dem Uni onsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union ergibt, ist jedenfalls nicht dargetan, dass sich die Entscheidung als unvertretbar und mithin objektiv willkürlich darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat den Konflikt seiner Rechtsauslegung und -anwendung mit Art. 41 des ICSID-Übereinkommens aus drücklich benannt. Er hat sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und zur Begründung einer Ausnahme von der Sperrwirkung dieser Vorschrift in der besonderen Konstella tion des Streitfalls eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfah rens auf den Anwendungsvorrang und den Effektivitätsgrund satz des Unionsrechts bezogen. Auch wenn ein Rechtsbehelf wie der des § 1032 Abs. 2 ZPO nach dem Unionsrecht nicht zwin gend geboten erscheint, ist es methodisch nachvollziehbar und nicht unvertretbar, einen im deutschen Schiedsrecht bereits vor handenen Rechtsbehelf über seinen bisherigen Anwendungs bereich hinaus und damit im Sinne des „effet utile“ des Unions rechts anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Ausle gung, die auf die besondere Bedeutung und den Anwendungs vorrang des Unionsrechts in der mitgliedstaatlichen Rechtsord nung abstellt, sachfremde Erwägungen zugrunde lagen.

Die Grundannahme des Bundesgerichtshofs, wonach der Streit beilegungsmechanismus in Art. 26 Abs. 2 Buchstabe c ECV in In tra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht ver stoße und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union auch auf Schiedsverfahren nach dem ICSID-Über einkommen Anwendung finde, erweist sich angesichts der dies bezüglichen jüngeren Entscheidungen des Gerichtshofs eben falls als nicht unvertretbar.

3. Überdies haben die Beschwerdeführerinnen ihr Rechts schutzbedürfnis nicht substantiiert dargelegt.

Die angegriffene Entscheidung beeinträchtigt nicht unmittelbar die Ausübung der Kompetenz-Kompetenz durch das zuständige Schiedsgericht. Es ist davon auszugehen, dass das Schiedsge richt die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel selbst beur teilen wird, ohne sich an die Entscheidung des Bundesgerichts hofs gebunden zu sehen. Sofern die Beschwerdeführerinnen in der Sache darauf hinweisen, dass die Entscheidung eine spätere Vollstreckung eines etwaigen Schiedsspruchs in Deutschland ausschließt, resultieren derartige Schwierigkeiten zuvörderst aus den unionsrechtlichen Regeln, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt werden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, wieso sie in einem sol chen Fall nicht auf Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des ICSID-Systems verwiesen werden können.

II. Auch die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 85/24 genügt nicht den Substantiierungsanforderungen. Die Be schwerdeführerin legt insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend substantiiert dar. Sie zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den Gerichtshof der Eu ropäischen Union in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise unterlassen hat.

1. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grundsätzlich verkannt noch bestehen An haltspunkte dafür, dass er in der angegriffenen Entscheidung ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen wäre. Er hat die im Raum stehenden Rechtsfragen erkannt und ist unter Ein beziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Ge richtshofs der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Rechtsprechung zur Unionsrechtswidrigkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen zwischen Mit gliedstaaten der Europäischen Union nicht übertragen lässt auf den vorliegenden Fall eines auf Grundlage eines bilateralen In- vestitionsschutzvertrags durchgeführten Schiedsverfahrens ei nes Investors aus einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaat. 2. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof hierdurch seinen Einschätzungs und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschrit ten hätte.

a) Der Bundesgerichtshof hat nachvollziehbar herausgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Komstroy Entscheidung zwischen den Beziehungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, einerseits und den Beziehungen der Mitgliedstaaten un tereinander andererseits differenziert.

b) Dabei hat der Bundesgerichtshof – anders als die Beschwer deführerin meint – nicht übersehen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit nicht auf zwischen einem Mit gliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat ge schlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen, sondern auf den Vertrag über die Energiecharta bezogen hat. In diesem Zusammenhang weist er insbesondere darauf hin, dass nach der Ansicht des Gerichtshofs der Vertrag über die Energiecharta trotz seines multilateralen Charakters in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei Vertragsparteien in einer Weise re geln solle, die einem bilateralen Investitionsschutzvertrag zwi- schen zwei Mitgliedstaaten entspreche, wie er Gegenstand der Achmea-Entscheidung gewesen sei. Da der Gerichtshof in der Komstroy-Entscheidung keinen Konflikt mit dem Unionsrecht angenommen hat, soweit die Mitgliedstaaten „in ihren Bezie hungen zu Investoren aus Drittstaaten“ das schiedsgerichtliche Verfahren einhalten, erscheint die Schlussfolgerung des Bun desgerichtshofs, dass diese Ausführungen „erst recht“ auf die Beziehungen zwischen einem Investor aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat übertragbar seien, verfassungsrechtlich unbedenklich.

c) Schließlich zeigt die Beschwerdeführerin einen Konflikt zwi schen dem streitgegenständlichen Investitionsschutzvertrag und dem Unionsrecht, der zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel führte, nicht substantiiert auf. Sie verweist pauschal auf die abs trakte Möglichkeit, dass über den Verweis der Schiedsklausel auf innerstaatliches Recht – in der hier nicht vorliegenden Kons tellation eines Schiedsverfahrens zwischen einem indischen In vestor und der Bundesrepublik Deutschland – Unionsrecht zur Anwendung kommen könnte. Hingegen setzt sie sich nicht da mit auseinander, dass das Unionsrecht – anders als in der in nereuropäischen Konstellation – das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat, einem Drittstaat und Investoren aus beiden Län dern nicht in Gänze reguliert, weil es nicht Investoren aus Mit gliedstaaten in Drittstaaten schützt.

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