Verfassungsbeschwerde gegen geplante Privatisierung der niedersächsischen Landeskrankenhäuser erfolglos

30.09.2005

Bundesverfassungsgericht

Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 in einem niedersächsischen Landeskrankenhaus im Maßregelvollzug

untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Entscheidung

der Niedersächsischen Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu privatisieren.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin sei nicht schon durch den angegriffenen Beschluss der niedersächsischen

Landesregierung unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Privatisierungsabsichten

der Landesregierung seien bisher nicht getroffen worden. Die Kriterien und Bedingungen

der für März 2006 geplanten europaweiten Ausschreibung des Bieterverfahrens stünden noch

nicht fest. Es sei derzeit somit nicht absehbar, ob und wann es zu dem beabsichtigten Verkauf des Landeskrankenhauses,

in dem die Beschwerdeführerin untergebracht ist, kommen wird und wie die geplante

Privatisierung rechtlich ausgestaltet werden soll.

Beschluss vom 21. September 2005 – 2 BvR 1338/05 –

 

Karlsruhe, den 29. September 2005

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