VG Koblenz: Die Erweiterung eines Hotels in Boppard verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz

08.05.2009

Verwaltungsgericht Koblenz

Der Nachbar ist Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich zwei Wohn- sowie Nebengebäude befinden. Ein Teil der Fläche wird von ihm für seine Weinwirtschaft genutzt. Auf einem benachbarten Grundstück steht bereits ein Hotel. Auf Antrag der Eigentümerin genehmigte der Rhein-Hunsrück-Kreis für das Hotelhauptgebäude einen vierstöckigen Aufbau. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte geltend, die Zahl der geplanten Geschosse und die Höhe des Gebäudes wirkten sich belastend auf seine Grundstücke aus; diese würden erdrückt. Dadurch werde die gastronomische Nutzung des Innenhofes beeinträchtigt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar sei die Baugenehmigung, so die Richter, objektiv rechtswidrig. Die genehmigte Hotelerweiterung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie weiche nämlich nach Höhe und Geschosszahl erheblich von der maßgebenden Umgebungsbebauung ab. Indes begründe dies keine Rechtsverletzung des Nachbarn. Insbesondere sei zu dessen Lasten nicht das Rücksichtsnahmegebot missachtet. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass das Vorhaben zu keiner erdrückenden Wirkung auf das Eigentum des Nachbarn führe. Denn die geplante Erweiterung schließe die Grundstücke des Klägers nicht von mehreren Seiten her ein. Außerdem verursache sie auch keine wahrnehmbare Verschattung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. April 2009, 7 K 1338/08.KO)

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