VGH Kassel: Rechtsanwalt nicht zur Auskunft verpflichtet

11.11.2010

10. November 2010
17/2010

Der 6. Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem heute verkündeten Urteil der Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stattgegeben und das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.

Die BaFin hatte von dem Rechtsanwalt verlangt, ihr sämtliche Geschäfts-und Kontounterlagen vorzulegen, welche seine Tätigkeit im Zusammenhang mit zwei ausländischen Gesellschaften betreffen. Die Behörde hatte festgestellt, dass der Rechtsanwalt auf einem von ihm geführten Girokonto größere Geldbeträge unterschiedlicher Zahlungsanweiser angenommen hatte, bei denen der Verwendungszweck regelmäßig auf die ausländischen Gesellschaften hinwies. Die BaFin begründete ihr Auskunfts-und Vorlegungsverlangen damit, dass der Verdacht bestehe, dass der Rechtsanwalt ohne notwendige Erlaubnis Bankgeschäfte betreibe oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringe oder in unerlaubte Geschäftstätigkeiten der beiden Gesellschaften einbezogen sei.

In seiner gegen das Auskunfts-und Vorlegungsverlangen der BaFin gerichteten Klage berief sich der Rechtsanwalt darauf, aufgrund seiner anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit dem behördlichen Auskunfts-und Vorlegungsersuchen nicht nachkommen zu können. Die Aufgaben, mit denen er durch die Gesellschaften betraut worden sei, habe er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt. Er sei im Rahmen eines Wirtschaftsmandats beauftragt worden, die Gesellschafterbeiträge über ein von ihm eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rechtsanwalt könne sich bezüglich der Aufforderung der BaFin nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen. Diese reiche nur so weit, wie die Mandantinnen nach dem Kreditwesengesetz selbst zur Auskunft verpflichtet seien.

Dieser Argumentation ist der 6. Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem heutigen Urteil nicht gefolgt. Zwar könne die Behörde aufgrund der Dienstleistungen, die der Rechtsanwalt für die beiden Gesellschaften erbringe, grundsätzlich nach dem Kreditwesengesetz Auskunft verlangen, denn der Kläger sei als Treuhänder unternehmerisch im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Abwicklung (möglicher) Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen der auftraggebenden Gesellschaften einbezogen. Gleichwohl sei der Rechtsanwalt im speziellen Fall nicht zur Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit verpflichtet, weil er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte berufen könne. Diese Verschwiegenheitspflicht beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Sie ende entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Behörde auch nicht dort, wo der Mandant selbst Auskunft geben müsse. Etwas anderes gelte grundsätzlich nur dann, wenn der Mandant selbst auf den ihm durch die Verschwiegenheitspflicht gewährten Schutz verzichte.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen
6 A 1896/09

Hinweis:
§ 43a Bundesrechtsanwaltsordnung
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatschen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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