Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitar-beitern an der sie anstellenden GmbH ist zulässig kein Verstoß gegen das Hinauskündigungsverbot
Bundesgerichtshof
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte in zwei Verfahren über die Zulässigkeit von sog.
Manager- und Mitarbeitermodellen zu entscheiden. Bei diesen
Personalführungskonzepten werden den Geschäftsfüh-rern und/oder verdienten
Mitarbeitern einer GmbH Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft
übertragen, und zwar entweder unentgeltlich oder gegen einen günsti-gen,
meist an dem Nennwert des Anteils orientierten Preis. Zugleich wird
vereinbart, dass der Anteil zurück übertragen werden muss, wenn der
Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Das hat
ebenfalls unentgeltlich bzw. zu dem für den Erwerb gezahlten Preis zu
geschehen, ohne Rücksicht auf etwaige Wertsteigerungen. Auf diesem Wege
erhalten die Manager bzw. Mitarbeiter den Sta-tus von "Mitgesellschaftern",
die Manager können sich sogar "geschäftsführender Gesellschafter" nennen.
Über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden sie an dem von ihnen
miterzielten wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt. Sinn
dieses Modells ist es, die Motivation des Geschäftsführers und der
Mitarbeiter zu stärken, sie an das Unternehmen zu binden und - bei den
Mitarbeitermodellen - für andere Mitarbeiter einen Anreiz zu schaffen, durch
loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer solchen
Gesellschafterstellung zu kommen.
In dem einen zur Entscheidung anstehenden Fall geht es um ein bekanntes
Elektro- und Unterhaltungselektronik-Handelsunternehmen, das seine mehreren
hundert Fili-alen in der Rechtsform der GmbH organisiert hat und daran den
jeweiligen "Vor-Ort-Geschäftsführer" als Gesellschafter mit einem Anteil von
10 % beteiligt. Nachdem einer dieser Geschäftsführer abberufen und entlassen
worden war, entstand Streit über die Frage, ob sein Gesellschaftsanteil
entsprechend der Vereinbarung an die Holding-Gesellschaft zurück übertragen
werden musste. In dem anderen Fall hatte der Gründungs- und
Mehrheitsgesellschafter eines mittelständischen Unternehmens verdiente
Mitarbeiter durch eine Gesellschaftsbeteiligung ausgezeichnet. Eine
Mitar-beiterin war aus dem Betrieb ausgeschieden. Auch hier kam es wegen der
vorgese-henen Rückübertragung zu einem Prozess. In beiden Fällen beriefen
sich der ehe-malige Geschäftsführer bzw. die ausgeschiedene Mitarbeiterin
auf eine ursprünglich für das Personengesellschaftsrecht entwickelte, später
auch in das GmbH-Recht übertragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
wonach eine sog. Hinaus-kündigungsklausel unwirksam ist. Das betraf Fälle,
in denen vereinbart worden war, dass ein Gesellschafter oder eine Gruppe von
Gesellschaftern das Recht haben soll-ten, die anderen Gesellschafter ohne
Angabe von Gründen auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hatte solche
Vereinbarungen als gegen § 138 BGB verstoßend mit der Begründung verworfen,
jedes Mitglied einer Personengesellschaft oder einer GmbH müsse seine Rechte
und Pflichten unabhängig von dem Wohlwollen der Mehrheit in
Selbstverantwortung ausüben können und dürfe nicht unter dem
Damo-klesschwert des jederzeitigen Ausschlusses stehen. Das gilt entgegen
einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, die die Figur des Gesellschafters
minderen Rechts anerkennt, grundsätzlich auch dann, wenn der betreffende
Gesellschafter seine Be-teiligung geschenkt oder zu einem besonders
günstigen Preis erhalten hat.
In den jetzt zu entscheidenden Fällen hat der Senat diese Rechtsprechung
wie schon in zwei in den letzten zwölf Monaten ergangenen Urteilen -
bestätigt, davon aber wie bisher eine Ausnahme gemacht, wenn sachliche
Gründe für eine derartige Hinauskündigungsmöglichkeit bestehen. Bei den
Manager- und Mitarbeitermodellen hat er einen solchen sachlichen Grund
angenommen. Dabei ist er davon ausgegan-gen, dass die Geschäftsführer und
Mitarbeiter ihre Gesellschafterstellungen nur treuhänderähnlich halten und
dass sie kein berechtigtes Interesse haben, auch nach ihrem Ausscheiden noch
an der Gesellschaft beteiligt zu sein. Umgekehrt ist die Ein-räumung von
solchen Beteiligungen überhaupt nur möglich, wenn die Anteile am Ende der
Unternehmenszugehörigkeit zurückgegeben werden müssen und wenn der
Ausscheidende in diesem Zusammenhang nicht einen Kaufpreis erhält, der die
wei-tere Durchführung des Modells verhindert. Die weitgehend risikolose
Mitgliedschaft bei Erwartung erheblicher Beteiligung am Erfolg des
Unternehmens durch Gewinn-ausschüttungen rechtfertigt diese für alle Teile
vorteilhafte und von der Dispositions-freiheit des Gesetzes getragene
Gestaltung.
Urteile vom 19. September 2005 - II ZR 342/03 und II ZR 173/04
LG Hannover 22 O 174/02 ./. OLG Celle 9 U 124/03
LG Darmstadt 16 O 51/02 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt 13 U 89/03
Karlsruhe, den 20. September 2005
Bundesgerichtshof
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