Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum
Bundesgerichtshof
Zum Inhalt einer Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe
der Wohnung
Die Beklagten waren vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer
Wohnung des Klägers in Hockenheim. Mit Schreiben vom 19. Januar 2004
forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zur Vornahme von
Tapezier- und Reinigungsarbeiten sowie zu weiteren
Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf. Dies lehnten die Beklagten ab. Mit seiner
Klage hat der Kläger von den Beklagten unter anderem Zahlung von
Schadensersatz wegen der Kosten von Maler- und Reinigungsarbeiten an Wänden
und Decken (4.996,89 ) sowie an Türen und Türrahmen (2.177,50 ), der
Reinigung von Fenstern (727,50 ) sowie der Küche einschließlich der
mitvermieteten Einbauküche und des Kellers (308 ) begehrt. Die Beklagten
haben im Wege der Widerklage die Auszahlung einer Mietkaution verlangt. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen
stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter
anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers zurückgewiesen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für Malerarbeiten nicht zu. Sowohl
§ 8 Ziff. 2 und 3 des vom Kläger verwendeten Formularmietvertrags, die die
Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regeln,
als auch § 8 Ziff. 5, der eine Pflicht des Mieters zur Renovierung bei
Beendigung des Mietverhältnisses enthält, sind unwirksam. Diese Klauseln
haben aus der Sicht eines verständigen Mieters die Bedeutung, dass der
Mieter nach Ablauf der dort festgelegten, verbindlichen Fristen von drei
Jahren beziehungsweise von fünf Jahren auch dann zur Renovierung
verpflichtet ist, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild
noch nicht renovierungsbedürftig ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits
wiederholt entschieden hat, benachteiligt eine solche "starre"
Fälligkeitsregelung den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam. Die Unwirksamkeit der vorgenannten Fälligkeitsregelungen hat auch
die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der
Schönheitsreparaturen nach § 8 Ziff. 2 und 3 sowie zur Renovierung der
Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 8 Ziff. 5 zur Folge,
weil es sich nicht um Fälligkeitsregelungen handelt, die von der Pflicht zur
Ausführung der Schönheitsreparaturen trennbar sind. Der Bundesgerichtshof
hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ergänzende
Vertragsauslegung verneint. An die Stelle der unwirksamen
Vertragsbestimmungen tritt die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB; danach ist die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache zu der auch
die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört dem Vermieter auferlegt.
Der Kläger kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend
gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch "Nikotinrückstände" verlangen,
weil die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt haben. Der
Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die
vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz
1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu
vertreten (§ 538 BGB). Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung
einschränkende Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der
gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen
verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Der Bundesgerichtshof hat
offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht
mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen
bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge
hat, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben war. Auch eine über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache, die zur
Schadensersatzpflicht des Mieters führen würde, lag nicht vor. Der Vermieter
wird dadurch, dass der Mieter durch Tabakkonsum verursachte Gebrauchsspuren
grundsätzlich nicht zu vertreten hat, nicht unbillig benachteiligt. Denn
der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der
erforderlichen Schönheitsreparaturen auch im Wege der
formularvertraglichen Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen, wie es in
der Praxis weithin üblich ist; an einer solchen - wirksamen Vereinbarung
fehlte es hier jedoch.
Dem Kläger steht über den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus
auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz hinsichtlich der
Kosten für die Reinigung von Fenstern sowie der Küche und des Kellers zu.
Die Beklagten haben ihre vertragliche Pflicht zur Rückgabe der Mieträume in
besenreinem Zustand (§ 17 Ziff. 1 des Mietvertrags), die sich auf die
Beseitigung grober Verschmutzungen beschränkt, nicht verletzt.
Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05
AG Schwetzingen - 52 C 130/04 ./. LG Mannheim - 4 S 122/04
Karlsruhe, den 28. Juni 2006
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