17.000 Anleger erreichen historischen Meilenstein vor dem Bundesgerichtshof gegen die Deutsche Telekom AG – Musterklägerkanzlei TILP erstreitet zusammen mit Vorwerk einen zentralen Etappensieg im KapMuG-Musterverfahren DT 3 – Verschulden der Telekom für den falschen Börsenprospekt DT 3 steht nunmehr rechtskräftig fest

01.03.2021

Karlsruhe/Kirchentellinsfurt, 26.02.2021

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Beschluss vom 15.12.2020, Az. XI ZB 24/16, das DT 3-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) gegen die Deutsche Telekom AG („DT“) in zentralen Punkten zu Gunsten der Anleger entschieden. Der BGH übergab den 156-seitigen Beschluss heute um 11 Uhr in Karlsruhe an Rechtsanwalt Andreas Tilp und an den Rechtsanwalt am BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk, die beide den Musterkläger bzw. dessen Erben im DT 3-Musterverfahren vertreten. Aus verfahrensrechtlichen Gründen musste der BGH das Musterverfahren an das Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt zurückverweisen.

„Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger“, freut sich der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP“). „Der BGH hat jetzt über zentrale verallgemeinerungsfähige Voraussetzungen, welche zur Bejahung der Schadenersatzansprüche erforderlich sind, zu Gunsten der Kläger abschließend entschieden“, führt sein Kollege Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP, aus. Beide Anwälte leiten das Prozessteam von TILP im Fall Telekom.

Die amtlichen Leitsätze des BGH-Beschlusses lauten:

Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist.

Zum Nachweis des Haftungsausschlusses des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ist der Vollbeweis zu erbringen (§ 286 ZPO). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet keine Anwendung.

Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF hat der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.

„Damit hat der BGH zu allen noch verbliebenen Fragen der Telekom die volle Beweislast auferlegt“, erklärt BGH-Anwalt Professor Volkert Vorwerk. „Einer weiteren Verzögerungstaktik der Telekom hat der BGH ebenfalls einen Riegel vorgeschoben“, ergänzt sein Kollege Tilp.

Die rund 17.000 Anleger haben vor dem Landgericht („LG“) Frankfurt am Main Schadenersatzansprüche wegen falschem Börsenprospekt der DT zu dem im Juni 2000 erfolgten sog. Dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG („DT 3“) eingeklagt. Darunter befinden sich rund 300 TILP-Kläger, darunter der Anleger mit der höchsten Klageforderung. Dieser Kläger wurde vom Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt, bei dem das DT 3-Musterverfahren seit 2006 geführt wird, im Juli 2006 zum Musterkläger bestimmt, so dass TILP als einzige Kanzlei (sog. Musterklägerkanzlei) das DT 3-Musterverfahren anführt. Der Musterkläger verstarb im Juni 2016, TILP vertritt heute seine Erben.

Zuständig für sämtliche Telekom-Klagen war und ist beim LG Frankfurt am Main nur eine (nämlich die 7.) Kammer für Handelssachen. Die Masse dieser Klagen überforderte das deutsche Justizsystem und war Anlass für den Gesetzgeber, das KapMuG für die Telekomklagen wie auch für weitere kapitalmarktrechtliche Klagen zu schaffen. Damit sollten fortan solche Massenklagen bewältigt werden können. Das KapMuG trat am 1. November 2005 in Kraft und wird daher auch „Lex Telekom“ genannt.

„Der jetzige Beschluss zeigt, dass Kämpfen mit langem Atem lohnt. Langes Warten auf den Erfolg ist besser als schnell verlieren“, betont Tilp. „Das KapMuG bündelt die Kräfte aller Anleger, damit entsteht ein wirksames Gewicht gegen die Marktmacht des Gegners“, erklärt sein Kollege Gundermann.

Hintergrund:

Die ersten Anlegerklagen wegen DT 3 wurden von TILP im April 2001 vor dem LG Frankfurt a.M. erhoben. Im Mai 2003 hat TILP dann vor dem Versicherungssenat des BGH das Urteil erstritten (Az. IV ZR 327/02), nach dem Rechtsschutzversicherungen die DT 3-Anlegerklagen decken müssen. Insgesamt haben wegen DT 3 rund 17.000 Anleger geklagt, zusammen auf rund 100 Millionen Euro Schadenersatz zzgl. Zinsen.

In den Anlegerklagen gegen die Telekom entschied das OLG Frankfurt 2012 zunächst gegen die Kläger. Im Oktober 2014 führte TILP die Kläger gemeinsam mit dem Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk zu einem ersten Erfolg. Der BGH (Az. XI ZB 12/12) korrigierte den ersten Musterentscheid des OLG vom Mai 2012, welches noch keinen Prospektfehler erkennen konnte. Der BGH erklärte den Börsenprospekt zu DT 3 in einem wesentlichen und zentralen Punkt, nämlich zum Komplex „Sprint“ für falsch und verwies die Sache zu bis dahin vom OLG nicht beantworteten Fragen an dieses zurück. Der BGH sprach wörtlich von einer „sachlich nicht nachvollziehbaren Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse“ der DT an dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation („Sprint“). Das OLG entschied dann im November 2016 zu Gunsten der Kläger, bejahte vor allem auch das Verschulden der DT und die sog. haftungsausfüllende Kausalität. Hiergegen hatte die DT Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.

An Superlativen zum Musterverfahren DT 3 fehlt es nicht: Medien bezeichneten das DT 3-Musterverfahren als „Mammutprozess“ (ARD Report Mainz vom 7.4.2008), „größten Anlegerprozess Deutschlands“ (SZ vom 7.4.2008) oder gar „juristisches Monster“ (DER SPIEGEL v. 3.3.2008).

Hinweis: Unter Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Beschluss vom 15.12.2020, Az. XI ZB 24/16, das DT 3-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) gegen die Deutsche Telekom AG („DT“) in zentralen Punkten zu Gunsten der Anleger entschieden. Der BGH übergab den 156-seitigen Beschluss heute um 11 Uhr in Karlsruhe an Rechtsanwalt Andreas Tilp und an den Rechtsanwalt am BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk, die beide den Musterkläger bzw. dessen Erben im DT 3-Musterverfahren vertreten. Aus verfahrensrechtlichen Gründen musste der BGH das Musterverfahren an das Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt zurückverweisen.

„Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger“, freut sich der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP“). „Der BGH hat jetzt über zentrale verallgemeinerungsfähige Voraussetzungen, welche zur Bejahung der Schadenersatzansprüche erforderlich sind, zu Gunsten der Kläger abschließend entschieden“, führt sein Kollege Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP, aus. Beide Anwälte leiten das Prozessteam von TILP im Fall Telekom.

Die amtlichen Leitsätze des BGH-Beschlusses lauten:

a) Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist.

b) Zum Nachweis des Haftungsausschlusses des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ist der Vollbeweis zu erbringen (§ 286 ZPO). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet keine Anwendung.

c) Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF hat der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.

„Damit hat der BGH zu allen noch verbliebenen Fragen der Telekom die volle Beweislast auferlegt“, erklärt BGH-Anwalt Professor Volkert Vorwerk. „Einer weiteren Verzögerungstaktik der Telekom hat der BGH ebenfalls einen Riegel vorgeschoben“, ergänzt sein Kollege Tilp.

Die rund 17.000 Anleger haben vor dem Landgericht („LG“) Frankfurt am Main Schadenersatzansprüche wegen falschem Börsenprospekt der DT zu dem im Juni 2000 erfolgten sog. Dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG („DT 3“) eingeklagt. Darunter befinden sich rund 300 TILP-Kläger, darunter der Anleger mit der höchsten Klageforderung. Dieser Kläger wurde vom Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt, bei dem das DT 3-Musterverfahren seit 2006 geführt wird, im Juli 2006 zum Musterkläger bestimmt, so dass TILP als einzige Kanzlei (sog. Musterklägerkanzlei) das DT 3-Musterverfahren anführt. Der Musterkläger verstarb im Juni 2016, TILP vertritt heute seine Erben.

Zuständig für sämtliche Telekom-Klagen war und ist beim LG Frankfurt am Main nur eine (nämlich die 7.) Kammer für Handelssachen. Die Masse dieser Klagen überforderte das deutsche Justizsystem und war Anlass für den Gesetzgeber, das KapMuG für die Telekomklagen wie auch für weitere kapitalmarktrechtliche Klagen zu schaffen. Damit sollten fortan solche Massenklagen bewältigt werden können. Das KapMuG trat am 1. November 2005 in Kraft und wird daher auch „Lex Telekom“ genannt.

„Der jetzige Beschluss zeigt, dass Kämpfen mit langem Atem lohnt. Langes Warten auf den Erfolg ist besser als schnell verlieren“, betont Tilp. „Das KapMuG bündelt die Kräfte aller Anleger, damit entsteht ein wirksames Gewicht gegen die Marktmacht des Gegners“, erklärt sein Kollege Gundermann.

Hintergrund:

Die ersten Anlegerklagen wegen DT 3 wurden von TILP im April 2001 vor dem LG Frankfurt a.M. erhoben. Im Mai 2003 hat TILP dann vor dem Versicherungssenat des BGH das Urteil erstritten (Az. IV ZR 327/02), nach dem Rechtsschutzversicherungen die DT 3-Anlegerklagen decken müssen. Insgesamt haben wegen DT 3 rund 17.000 Anleger geklagt, zusammen auf rund 100 Millionen Euro Schadenersatz zzgl. Zinsen.

In den Anlegerklagen gegen die Telekom entschied das OLG Frankfurt 2012 zunächst gegen die Kläger. Im Oktober 2014 führte TILP die Kläger gemeinsam mit dem Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk zu einem ersten Erfolg. Der BGH (Az. XI ZB 12/12) korrigierte den ersten Musterentscheid des OLG vom Mai 2012, welches noch keinen Prospektfehler erkennen konnte. Der BGH erklärte den Börsenprospekt zu DT 3 in einem wesentlichen und zentralen Punkt, nämlich zum Komplex „Sprint“ für falsch und verwies die Sache zu bis dahin vom OLG nicht beantworteten Fragen an dieses zurück. Der BGH sprach wörtlich von einer „sachlich nicht nachvollziehbaren Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse“ der DT an dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation („Sprint“). Das OLG entschied dann im November 2016 zu Gunsten der Kläger, bejahte vor allem auch das Verschulden der DT und die sog. haftungsausfüllende Kausalität. Hiergegen hatte die DT Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.

An Superlativen zum Musterverfahren DT 3 fehlt es nicht: Medien bezeichneten das DT 3-Musterverfahren als „Mammutprozess“ (ARD Report Mainz vom 7.4.2008), „größten Anlegerprozess Deutschlands“ (SZ vom 7.4.2008) oder gar „juristisches Monster“ (DER SPIEGEL v. 3.3.2008).

Hinweis:

Unter www.tilp.de/deutsche-telekom/ finden Sie ausführliche Hintergrundinformationen zum nunmehr beendeten Frankfurter KapMuG-Musterverfahren DT 3 an Hand einer chronologischen Darstellung des Falles sowie Pressemitteilungen unserer Kanzlei seit 2001. Weiter finden Sie dort heutige Pressefotos der oben genannten Rechtsanwälte mit dem Beschluss vor dem Gebäude des Bundesgerichtshofs zur freien Verwendung.

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