9Live mit Lovells erfolgreich: Neue Gewinnspielsatzung teilweise unwirksam

10.11.2009

Lovells

Der zur ProSiebenSat.1 Media AG gehörende Privatsender 9Live hat vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einen wichtigen Sieg für die Programmfreiheit von Rundfunksendern erzielt. Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat der BayVGH wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für unwirksam erklärt (BayVGH, Pressemitteilung vom 29.10.2009). Rechtlich begleitet wurde 9Live in dem Rechtstreit wie schon im vorausgegangenen Eilverfahren von der internationalen Kanzlei Lovells LLP mit den Medienrechtlern Dr. Stefan Engels und Dr. Michael Stulz-Herrnstadt.

Mitte Juni hatte der Sender juristische Schritte gegen die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele ("Gewinnspielsatzung") eingeleitet und u.a. eine Normenkontrollklage gegen die BLM beim BayVGH eingereicht. Denn die Ende Februar 2009 in Kraft getretene Gewinnspielsatzung hatte den Rahmen für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk erheblich eingeschränkt. Den Programmveranstaltern drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Die BLM hat die Satzung, die von allen 14 Landesmedienanstalten inhaltsgleich erlassen wurde, im Freistaat Bayern verabschiedet und ist die für die Zulassung und Aufsicht von 9Live verantwortliche Landesmedienanstalt. Gestützt wird die Gewinnspielsatzung auf den am 1. September 2008 in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Mit ihrem jetzigen Urteil kippten die Richter mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der BLM, insbesondere die zeitliche Einschränkung von Gewinnspielen. Die Gewinnspielsatzung hatte ursprünglich die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von drei Stunden festgelegt. Ebenfalls nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es auch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch bestimmte Protokollierungs- und Nachweispflichten des Gewinnspielanbieters hielt das Gericht für unzulässig ebenso wie die Erstreckung der Gewinnspielsatzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien. Nicht beanstandet wurden die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung sowie zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs.

Das Gericht ließ ausdrücklich eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Die während der mündlichen Verhandlung intensiv geführten Diskussionen über die grundsätzliche Berechtigung der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung bzw. der Rechtswirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage, ist damit einer abschließenden Klärung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich. Bereits im Normenkontrolleilverfahren hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Gewinnspielsatzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, von einer Reihe „schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen“ abhängt, die erst nach eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten sein werden. Die vollständigen Urteilsgründe im hiesigen Hauptsacheverfahren liegen noch nicht vor und werden erst in einigen Wochen erwartet.

Vertreter 9Live Fernsehen GmbH:

Lovells (Hamburg): Partner: Dr. Stefan Engels; Senior Associate: Dr. Michael Stulz-Herrnstadt (Federführung)

Das Hamburger Lovells-Team um den Partner Engels ist in äußerungs-, urheber- und wettbewerbsrechtlichen Fragen schon seit längerem für die ProSiebenSat.1-Media AG tätig, so etwa jüngst im „Holzklotzverfahren“ vor dem BVerfG (vgl. Juve-Meldung v. 1. Februar 2009). In letzter Zeit vertrat man die Gruppe auch umfangreich im rundfunkrechtlichen bzw. regulatorischen Bereich, für den v.a. Senior Associate Stulz-Herrnstadt verantwortlich ist, neu ist allerdings die Vertretung in diesem Bereich für den Sender 9Live.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:

Lovells LLP

Nadja Fersch

PR Manager

Untermainanlage 1

60329 Frankfurt am Main

Tel: 069 96236 638

Fax: 069 96236 100

E-Mail: nadja.fersch@lovells.com

Über Lovells

Lovells LLP ist mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verteilt auf 28 Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten. Über 1.800 Juristen bieten Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten handelsrechtlichen Streitfragen. Lovells (die "Sozietät") ist eine internationale Rechtspraxis und umfasst Lovells LLP und ihre zugehörigen Büros. Lovells LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC 323639 in England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG. Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der Lovells LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und Qualifikation.

www.lovells.de

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell