Ärzte brauchen im Corona-Notstand Rechtssicherheit / Rechtsexperten legen Handlungsempfehlung für Triage vor
Köln/München/Hamburg/Augsburg, 09.04.2020: Bei der Bewältigung der Corona-Pandemie kann auch das deutsche Gesundheitssystem an seine Kapazitätsgrenzen stoßen. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie kann es wie etwa in Italien zu Situationen kommen, in denen nicht mehr alle Patienten einer lebenserhaltenden Intensivbehandlung zugeführt werden können. Entscheidungen über die Zuteilung knapper Ressourcen wären dann unausweichlich. Da es an rechtsverbindlichen Vorgaben für solche Entscheidungen fehlt, bewegen sich Mediziner auf ethisch wie rechtlich ungesichertem Terrain. Im Ernstfall drohen Ärzten und Krankenhäusern erhebliche Haftungsrisiken, wenn einem Patienten die medizinisch erforderliche Behandlung verweigert wird.
Vor dem Hintergrund dieses Dilemmas zeigen die Rechtswissenschaftler Karsten Gaede, Michael Kubiciel, Frank Saliger und Michael Tsambikakis auf, wie Mediziner in solchen Ausnahme-Situationen der sogenannten Triage Entscheidungen treffen und strafrechtliche Risiken minimieren können.
„Ärzte und Krankenhäuser dürfen mit den schwerwiegenden Haftungsrisiken möglicher Triage-Situationen nicht allein gelassen werden. Wir benötigen transparente Kriterien, die rechtssichere Entscheidungen darüber ermöglichen, wer behandelt wird“, erklärt der Mitinitiator der Stellungnahme Prof. Dr. Michael Tsambikakis von der Kanzlei Tsambikakis & Partner in Köln. „Entscheidungen nach Maßgabe der klinischen Erfolgsaussicht sind rechtlich zulässig. Dabei muss aber unbedingt die normative Basisgleichheit der Menschen berücksichtigt werden. Wer allein nach starren Kriterien wie etwa dem Alter der Patienten auswählt, haftet womöglich gegenüber zurückgesetzten Patienten, oder deren Angehörigen.“
Die Kernthesen der Rechtswissenschaftler, die zu den führenden Experten für Strafrecht und Medizinrecht in Deutschland zählen, lauten:
1. Ärztinnen und Ärzte benötigen in Triage-Situationen Rechtssicherheit. Der Staat darf die zur Rettung verpflichteten Ärztinnen und Ärzte nicht mit dem Hinweis auf eine individuelle Gewissensentscheidung allein lassen, die ihnen die vollständige ethische Verantwortung und umfangreiche Haftungsrisiken aufbürdet.
2. Der Gesetzgeber ist gefordert, Vorgaben für die Triage aufzustellen. Kommt er dem nicht nach, müssen die Rechtswissenschaft und die Rechtspraxis es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, mit dem Dilemma rechtmäßig umzugehen, soweit sie medizinisch-ethischen Vorgaben folgen, welche die Basisgleichheit eines jeden Menschen beachten.
3. In der unvermeidbaren Situation des potentiell über Leben und Tod entscheidenden Ressourcenmangels darf kein Unrechtsvorwurf erhoben werden, wenn es Ärzten nicht mehr möglich ist, alle Patienten optimal zu behandeln. Der Behandlungsanspruch des einzelnen Patienten richtet sich in der Mangellage der Triage auf eine gleiche Teilhabe an den Ressourcen des Gesundheitswesens.
4. Werden Patienten trotz einer bestehenden medizinischen Indikation von vornherein nicht intensivmedizinisch behandelt, weil andere Patienten infolge einer gleichen oder besseren klinischen Erfolgsaussicht versorgt werden, handeln Ärztinnen und Ärzte rechtmäßig und nicht lediglich entschuldigt.
5. Werden intensivmedizinische Behandlungen bei einzelnen Patienten trotz einer grundsätzlich fortbestehenden medizinischen Indikation abgebrochen, indem ihnen etwa ein bereits eingesetztes Beatmungsgerät entzogen wird, weil andere Patienten mit einer evident besseren klinischen Erfolgsaussicht versorgt werden sollen, die andernfalls nicht behandelt werden könnten, handeln Ärztinnen und Ärzte ebenfalls rechtmäßig. Keinesfalls darf diese Erfolgsaussicht ausschließlich nach dem Lebensalter beurteilt werden.
6. Für die Triage enthalten die klinisch-ethischen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften grundsätzlich valide Entscheidungskriterien und -prozeduren. Ihre Beachtung schließt straf- und zivilrechtliche Haftungsfolgen regelmäßig aus, wenn zusätzlich eine gegebenenfalls mögliche Verlegung in andere Einrichtungen erwogen wurde und das Erfordernis einer deutlich besseren klinischen Erfolgsaussicht für den Abbruch einer begonnenen Behandlung gewahrt wurde.
Die vollständige Stellungnahme wird im Mai in der Fachzeitschrift medstra – Zeitschrift für Medizinstrafrecht veröffentlicht (Jahrgang 2020, Heft 3, S. 129 ff.). Auf Anfrage lassen wir sie interessierten Journalisten, Wissenschaftlern und Medizinern vorab zukommen.