AfA Rechtsanwälte: Betriebsrat im Recht - Aufsichtsrat der regioMed ist paritätisch zu besetzen

01.07.2013

 Mitarbeitervertreter sollen nicht länger außen vor bleiben

 Landgericht Meiningen sieht keinen Tendenzbetrieb

Meiningen, 27.06.13 – Der kommunale Klinikbetreiber regioMed-Kliniken GmbH ist kein Tendenzbetrieb. Der Aufsichtsrat muss daher paritätisch mit Arbeitnehmerver-tretern und Anteilseignern besetzt sein. Das entschied heute das Landgericht Meiningen in einem Statusfeststel-lungsverfahren. Der Betriebsrat der MEDINOS Kliniken mit Sitz im Landkreis Sonneberg, Teil des regioMed-Verbundes, hatte den Antrag gestellt, nachdem der Auf-sichtsrat die Betriebsräte der einzelnen Kliniken nicht mehr zu seinen Sitzungen zugelassen hatte.

Erfreut über den Beschluss zeigte sich Andreas Müller, Be-triebsratsvorsitzender der MEDINOS Kliniken im Landkreis Sonneberg: „Wir haben den Arbeitnehmern die ihnen zu-stehenden Sitze im Aufsichtsrat erkämpft!“ Er hofft zudem, dass durch den Beschluss des Gerichts die Geschäftsleitung der regioMed für eine umfassende und transparente Beteili-gung der Mitarbeitervertreter auf allen Ebenen sorgt. Ziel des Antrags sei es gewesen, wieder mehr Transparenz zu schaf-fen. Zuletzt habe der Betriebsrat die Mitarbeiter im Aufsichtsrat nicht vertreten können, da er nicht einbezogen wurde, sagt Müller. „Durch den Ausschluss der Betriebsräte ist in den ver-gangenen Monaten in der Belegschaft viel Verunsicherung entstanden.“

Müller hatte, vertreten durch die Kanzlei AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer aus Nürnberg, argumentiert, dass die regioMed- Kliniken GmbH als Konzern mit mehr als 4.000 Mitarbeitern kein Tendenzbetrieb sei. Nur solche Tendenzbetriebe können aber von der paritätischen Besetzung ihres Aufsichtsrates ab-sehen. Die regioMed hielt dagegen, sie erfülle unmittelbar und überwiegend einen karitativen Zweck. Damit wäre sie nach dem Mitbestimmungsgesetz von der Verpflichtung ausge-nommen (§ 1 MitbestG).

Dem Konzern ist es nun jedoch am Landgericht nicht gelun-gen zu begründen, dass die Gesellschaften der Holding – und damit der Gesamtkonzern – den Kriterien eines Tendenzbe-triebes entsprechen. Melanie Julia Maußner, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der Kanzlei AfA, erklärt: „Vor allem die steu-ernde Muttergesellschaft und die Servicegesellschaften, die beispielsweise Dienstleistungen wie Catering auch für Dritte anbieten, können nicht als karitative Unternehmen gezählt werden.“ Damit sei regioMed ein Konzern, der seiner Mitarbei-terzahl und Rechtsform nach verpflichtet sei, auch Arbeitneh-mervertreter in den Aufsichtsrat aufzunehmen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Mehrheit der Mitarbeiter in den karitativ tätigen Kliniken arbeitet. Wichtig ist vielmehr, den Konzern in der Gesamtschau zu betrachten. „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass ein Konzern insgesamt die gesetzli-chen Anforderungen erfüllen muss“, sagt Maußner. Der Be-schluss habe sicher auch Auswirkungen auf viele ähnlich auf-gebaute Verbünde regionaler Krankenhäuser in Deutschland. „Die Verbundidee ist gut und richtig. Werden regionale Kran-kenhäuser aber zu einem medizinischen Konzern umgestaltet und dabei Strukturen geschaffen wie in jedem anderen markt-wirtschaftlich orientierten Konzern, dann müsse sich die Holding auch der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung für solche Konzerne unterwerfen.“

Die Betriebsräte der übrigen Standorte der regioMed hatten sich den Kollegen aus Sonneberg angeschlossen. „Wir rech-nen jedoch damit, dass der Aufsichtsrat den Beschluss nicht akzeptiert“, erklärt Müller. Er sei allerdings überzeugt, dass auch das Gericht der nächsten Instanz, das Oberlandesgericht Thüringen, die Einschätzung des Meininger Gerichts teilen wird. „Die zweite Instanz schreckt uns nicht!“

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