Allen & Overy verhindert Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
Frankfurt am Main, 23. Mai 2018. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom heutigen 23. Mai 2018 (7 ABR 60/16) entschieden, dass ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden kann, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Dies gilt auch dann, wenn im Inland eine Teilkonzernspitze besteht, diese aber nicht über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
Die Entscheidung erging in einem Beschlussverfahren der schweizerischen Feintool International. Diese verfügt über eine deutsche Finanzholding, die wiederum Gesellschafterin mehrerer operativer Unternehmen ist. Leitungsfunktionen gegenüber den operativen Gesellschaften übt lediglich die schweizerische Muttergesellschaft aus, die deutsche Zwischenholding trifft keine wesentlichen Entscheidungen.
„Die Entscheidung ist für global agierende Unternehmen von großer Bedeutung“, so Thomas Ubber, Arbeitsrechtspartner bei Allen & Overy und Prozessvertreter für Feintool International. „Nach Ansicht des Siebten Senats des BAG kann auf der Ebene der deutschen Finanzholding kein Konzernbetriebsrat errichtet werden, da von dort keine Leitung ausgeht. Mitbestimmung soll aber dort ansetzen, wo auch unternehmerische Entscheidungen getroffen werden”, erklärt Ubber.
Der Bildung des Konzernbetriebsrats bei der schweizerischen Obergesellschaft steht das Territorialitätsprinzip entgegen. Das deutsche Recht darf nicht in die Verhältnisse bei ausländischen Unternehmen einwirken.
Prozessvertreter für den Feintool-Konzern: Thomas Ubber, Partner (Arbeitsrecht, Frankfurt).